Das informelle Verwaltungshandeln beschäftigt die Rechtswissenschaft seit längerem, ohne daß die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen auch nur annähernd abschließend beantwortet worden wären. Martin Kellner untersucht in seiner Arbeit die haftungsrechtliche Seite der Kooperationsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürger.
Verwaltung und Bürger wirken etwa vor der Erteilung einer Genehmigung oder vor dem Erlaß einer nachträglichen Anordnung nach dem Immissionsschutzrecht informell zusammen. In dieser Phase nehmen die Kooperationspartner häufig bereits erhebliche Vermögensaufwendungen im Vertrauen auf das Zustandekommen eines konsentierten Verwaltungsaktes, eines Verwaltungsvertrages oder einer Absprache vor. Diese Aufwendungen erweisen sich als entwertet, wenn die Kooperation fehlschlägt. Fällt der Grund für das Fehlschlagen in den Verantwortungsbereich einer Partei, stellt sich die Frage, ob der geschädigte Teil von seinem Gegenüber Schadensersatz verlangen kann. Zur Beantwortung dieser Frage untersucht der Autor die Schadensersatzpflicht innerhalb öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen und entwickelt aus dem von Treu und Glauben geschützten Verhandlungsvertrauen ein originär öffentlich-rechtliches Haftungsinstitut. Diese Vorgehensweise ermöglicht die systematische Offenlegung der öffentlich-rechtlichen Haftungsprinzipien.
Besondere Aktualität gewinnt die Arbeit aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Die Auswirkungen dieser zivilrechtlichen Reform auf das öffentliche Haftungsrecht werden ausführlich erörtert und die bislang zumeist unreflektierte Übernahme privatrechtlicher Bestimmungen in das Öffentliche Recht kritisch überprüft.
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Verwaltung und Bürger wirken etwa vor der Erteilung einer Genehmigung oder vor dem Erlaß einer nachträglichen Anordnung nach dem Immissionsschutzrecht informell zusammen. In dieser Phase nehmen die Kooperationspartner häufig bereits erhebliche Vermögensaufwendungen im Vertrauen auf das Zustandekommen eines konsentierten Verwaltungsaktes, eines Verwaltungsvertrages oder einer Absprache vor. Diese Aufwendungen erweisen sich als entwertet, wenn die Kooperation fehlschlägt. Fällt der Grund für das Fehlschlagen in den Verantwortungsbereich einer Partei, stellt sich die Frage, ob der geschädigte Teil von seinem Gegenüber Schadensersatz verlangen kann. Zur Beantwortung dieser Frage untersucht der Autor die Schadensersatzpflicht innerhalb öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen und entwickelt aus dem von Treu und Glauben geschützten Verhandlungsvertrauen ein originär öffentlich-rechtliches Haftungsinstitut. Diese Vorgehensweise ermöglicht die systematische Offenlegung der öffentlich-rechtlichen Haftungsprinzipien.
Besondere Aktualität gewinnt die Arbeit aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Die Auswirkungen dieser zivilrechtlichen Reform auf das öffentliche Haftungsrecht werden ausführlich erörtert und die bislang zumeist unreflektierte Übernahme privatrechtlicher Bestimmungen in das Öffentliche Recht kritisch überprüft.
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