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Mit der GBO befasste Praktiker schätzen diesen Kommentar als systematischen Wegweiser durch dieses schwierige Rechtsgebiet. Wer sich rasch und genau informieren möchte, benötigt dieses überall gebräuchliche und hervorragend bearbeitete Standardwerk.
Der Kommentar wurde umfassend aktualisiert. Berücksichtigt sind die Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das 3. Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz und insbesondere durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 und die darin enthaltene Möglichkeit,…mehr

Produktbeschreibung
Mit der GBO befasste Praktiker schätzen diesen Kommentar als systematischen Wegweiser durch dieses schwierige Rechtsgebiet. Wer sich rasch und genau informieren möchte, benötigt dieses überall gebräuchliche und hervorragend bearbeitete Standardwerk.
Der Kommentar wurde umfassend aktualisiert. Berücksichtigt sind die Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das 3. Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz und insbesondere durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 und die darin enthaltene Möglichkeit, Entscheidungsbefugnisse des Rechtspflegers in Grundbuchsachen zu erweitern. Ganz aktuell seit 1.1.2005 in Kraft: das Anhörungsrügengesetz, das § 81 GBO im Hinblick auf die Anwendbarkeit des neu geschaffenen § 29a FGG ergänzt.
Zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen sind eingearbeitet:
- BGH-Entscheidungen zur Vormerkungsfähigkeit eines Rückübereignungsanspruches im Fall groben Undanks sowie zur Unzulässigkeit der Bestellung einer Reallast mit Rang des Stammrechts vor rückständigen Raten;
- Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Frage der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft sowie zur entsprechenden Anwendung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes auf Eintragung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer;
- Entscheidung des OLG Schleswig zur Erforderlichkeit der Eintragung eines Höchstzinssatzes bei einem an den Basiszinssatz anknüpfenden gleitenden Zinssatz;
- Beschluss des OLG Düsseldorf zur Notwendigkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter bei Eintragung einer Rechnungsklausel.
Darüber hinaus wurde die Kommentierung an verschiedenen Stellen umfassend geändert bzw. erweitert, so u.a.:
- Einarbeitung des am 20.7.2004 in Kraft getretenen EAG Bau, das das grundsätzliche Erfordernis einer Teilungsgenehmigung beseitigt hat;
- Berücksichtigung des geänderten Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und der neuen Rechtsprechung zur Nicht-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft bzw. zur begrenzten Rechtsfähigkeit einer BGB-Gesellschaft;
- Neueste Fachliteratur und Rechtsprechung u.a.: zum Fall der Unrichtigkeit des Grundbuches bei Ersitzung, zur Bestellung von Dienstbarkeiten der Verkehrsflächenbereinigung, zur Änderung von altrechtlichen Dienstbarkeiten unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen sowie zur Eintragung des Zinsbeginns bei Hypotheken und zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück fremder Staaten, die zu diplomatischen Zwecken genutzt werden
- Neue Rechtsprechung des BGH zur ergänzenden Auslegung von Eintragungen bei planwidrigen Regelungslücken sowie die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zum Gegenstand von Klarstellungsvermerken;
- Neuerungen durch entsprechende Anwendung von Vorschriften der ZPO, den Auswirkungen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes sowie der Anhörungsrüge nach Maßgabe des § 157a KostO;
- Vertiefung der Ausführungen zur wirksamen Einlegung weiterer Beschwerden, zu deren privatschriftlicher Begründung und zur Notwendigkeit der Belehrung über die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
- Berücksichtigung der soeben erschienenen Neuauflage des Kommentars von Weitnauer.

"(...) Aktuell, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen und dennoch knapp gehalten - diese Vorteile des Demharter charakterisieren auch die Neuauflage."
Christian Hertel, in: DNotI-Report 4/2002

"(...) Die Neuauflage hat die obergerichtliche Rechtsprechung komplett erfasst (...) Ebenfalls eingearbeitet wurden die Neuauflagen des 'Meikel' und des 'KEHE' sowie der neue Grundbuchkommentar von Bauer/von Oefele. Die 23. Neuauflage bringt den Kommentar insgesamt auf den Stand vom 1.10.1999. Mit dem Demharter, GBO, ist der Rechtsanwender für das Grundbuchrecht 2000 bestens gerüstet."
Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen, Bad Münstereifel in Der deutsche Rechtspfleger 06/00

"(...) Alles in allem ist die Neuauflage eine gelungene Fortführung des bewährten Grundbuchkommentars. Wer sich rasch anhand der Rechtsprechung zu Fragen des Grundbuchrechts orientieren will, kommt am ,Palandt des Grundbuchrechts' (Herrmann MittBayNot 1995, 193) nicht vorbei."
Dr. Johann Frank, Notar, Augsburg, in: MittBayNot 04/00

"(...) Die Tendenz der Gesamtwürdigung der Neuauflage kann nicht zweifelhaft sein: Demharter beweist mit seiner Kommentierung eines schwierigen Rechtsgebiets in eindrucksvoller Weise, dass wissenschaftliche Durchdringung und praktische Brauchbarkeit zwei Seiten derselben Medaille sind."
Professor Dr. Herbert Roth, Heidelberg, in: NJW 31/00

'(...) Wer mit dem Grundbuchrecht zu tun hat, arbeitet auch mit dem Demharter. Ohne geht es nicht.'
Udo Hintzen, in: Der Deutsche Rechtspfleger 2002, Heft 4, zur 24. Auflage '(...) Schnell und präzis führt Demharter in ein Rechtsgebiet ein, das kaum ein jüngerer Jurist kennen gelernt hat, ehe er es praktisch anwenden muss.'
In: Deutscher Richterbund - Landesverband Berlin 1/2002, zur 24. Auflage '(...) Zur stets griffbereiten Bibliotheksausstattung jeden Notars zählt also neben der aktuellen Auflage de 'Schöner/Stöber' auch die soeben erschienene Neuausgabe des 'Demharter'. Am derzeit aktuellsten grundbuchrechtlichen Standardwerk führt zu Recht kein Weg vorbei.'
Notarassessor Alexander Krafka, Würzburg, in: MittBayNot, 02/2002, zur 24. Auflage 2002

'(...) Zusammenfassend kann gesagt werden: Er gibt keinen aktuelleren Kommentar zur Grundordnung als den 'Demharter'. Auf dem zur Verfügung stehenden Platz eines Kurzkommentars kann man die GBO nicht besser kommentieren, was bei dem Autor nicht verwundert, der Richter des BayObLG ist, dem 'führenden Gericht' auf dem Gebiet des Grundbuchrechts. (...)'
Prof. Roland Böttcher, Berlin, in: Das Juristische Büro, 05/2002, zur 24. Auflage '(...) Alles in allem wird das Werk wieder einmal den Anforderungen der mit dem Grundbuchrecht befassten Bearbeiter mehr als nur gerecht und bietet eine unverzichtbare Hilfe.'
In: Reno-Report, 02/2002, zur 24. Auflage 2002

'(...) unübertroffen in der Aktualität und Prägnanz der Darstellung des gesamten Grundbuchrechts. (...) Vom Antrag über die inhaltliche Prüfung zur Eintragung und Kostenrechnung: der Demharter deckt das gesamte Spektrum der grundbuchrechtlichen Praxis ab und ist deshalb unverzichtbar für jeden, der sich mit grundbuchrechtlichen Fragen beschäftigt. Absolut 'eurotauglich', findet man auch in der 24. Aufl. alle 'Meilensteine' der grundbuchrechtlichen Literatur und Rechtsprechung. Es ist dem Autor gelungen, das hohe Niveau der Vorauflage nicht nur halten, sondern an einigen Stellen sogar noch zu verbessern.'
Harald Wilsch, in: FgPrax 2002, Heft 3, zur 24. Auflage 'Der als Band 8 in der Reihe Beck´scher Kurz-Kommentare erschienene Demharter dürfte sich vermutlich nicht nur in der Handbibliothek jedes Notars und Grundbuchbeamten befinden, sondern dort auch reger Nutzung und allgemeiner Wertschätzung erfreuen. Als zuverlässiges Nachschlagewerk zu Fragen des Grundbuchverfahrens- und Immobiliarsachenrechts ist er aus der täglichen Praxis schlicht nicht wegzudenken.'
Frank Mauch, in: Die Justiz 5/2002, zur 24. Auflage '(...) Klarheit und Übersichtlichkeit sind vorbildlich. (...) Wer nur auf solchem Niveau Anmerkungen findet, drückt aus, dass er ein höchst gründliches und kompetentes Werk in Händen hält. Meine Vorfreude war nicht umsonst. Der neue Demharter lohnt.
Notar Dr. Heinrich Kreuzer, in: NJW 2002, Heft 29, zur 24. Auflage '(...) Insgesamt ist der Kommentar in der Neuauflage als übersichtliches und umfassendes Nachschlagewerk für alle Bankpraktiker zu empfehlen, die in ihrer täglichen Arbeit Berührungspunkte mit dem Grundbuchrecht haben.'
In: Bankinformation, 04/ 2003, zur 24. Auflage
Autorenporträt
Johann N. Demharter, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D., ist unstreitig der bedeutendste Experte des Grundbuchrechts in Deutschland. Er ist seit acht Auflagen als Autor für diesen Kommentar tätig, hat Hunderte von Aufsätzen veröffentlicht und Urteilsanmerkungen verfasst. Demharter ist außerdem Mitherausgeber und Mitschriftleiter der Zeitschrift FGPrax sowie Mitherausgeber der Zeitschrift ZWE.