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Gegenstand der Abhandlung ist die Frage nach der Existenz von Menschenrechten im Naturrecht Samuel Pufendorfs (1632-1694). Im Rahmen der Untersuchung der Rolle des Individualismus bei Pufendorf, seines Menschenbildes sowie seiner Rechts- und Staatstheorie ergibt sich eine negative Beantwortung der Ausgangsfrage. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung bei der Begutachtung einzelner Menschenrechte. Hier muß insbesondere das im Zeitalter der Konfessionsstreitigkeiten so wesentliche Recht auf religiöse Freiheit genauer analysiert werden. Abschließend gilt es, auch den teilweise behaupteten…mehr

Produktbeschreibung
Gegenstand der Abhandlung ist die Frage nach der Existenz von Menschenrechten im Naturrecht Samuel Pufendorfs (1632-1694). Im Rahmen der Untersuchung der Rolle des Individualismus bei Pufendorf, seines Menschenbildes sowie seiner Rechts- und Staatstheorie ergibt sich eine negative Beantwortung der Ausgangsfrage. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung bei der Begutachtung einzelner Menschenrechte. Hier muß insbesondere das im Zeitalter der Konfessionsstreitigkeiten so wesentliche Recht auf religiöse Freiheit genauer analysiert werden. Abschließend gilt es, auch den teilweise behaupteten Einfluß Pufendorfs auf die amerikanischen Menschenrechtserklärungen in ein anderes, differenzierenderes Licht zu rücken.
Autorenporträt
Die Autorin: Sibylle Müller, geboren 1969 in München. Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen und Aix-en-Provence/Frankreich. Juristischer Vorbereitungsdienst beim Landgericht Stuttgart. Promotion an der Universität Tübingen. Seit Anfang des Jahres 2000 in der Innenverwaltung des Landes Baden-Württemberg tätig.
Rezensionen
«Die Arbeit ist ein wichtiger Beitrag zur Erforschung der Entwicklung der Menschenrechte.» (Ulrich Eisenhardt, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte)
«Die schnörkellos formulierte Arbeit gelangt mit einer präzisen Fragestellung und mit herkömmlichen ideengeschichtlichen Methoden zu überzeugenden und weiterführenden Resultaten. Es ist zu hoffen, dass die Forschung das Ergebnis zur Kenntnis nimmt. (Diethelm Klippel, Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte)