17,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Master of Business Administration, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gewährleistungsrecht regelt die Leistungsstörungen als spezielle Form der Schlechterfüllung. Die Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis kann zur Entstehung von Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungsansprüchen führen.Als pflichtenbegründende Sonderbeziehung ist dafür ein Schuldverhältnis erforderlich.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Master of Business Administration, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gewährleistungsrecht regelt die Leistungsstörungen als spezielle Form der Schlechterfüllung. Die Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis kann zur Entstehung von Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungsansprüchen führen.Als pflichtenbegründende Sonderbeziehung ist dafür ein Schuldverhältnis erforderlich. Ein Schuldverhältnis stellt eine zwischen zwei oder mehreren Personen durch Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnlich oder kraft Gesetzes pflichtenbegründende Sonderbeziehung dar, bei der zumindest eine Person der anderen gegenüber zur Leistung gemäß 241 Abs.1 BGB oder zur Rücksichtnahme gemäß 241 Abs.2 BGB verpflichtet wird. Schuldverhältnisse wirken relativ, also lediglich zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses. Dritte können nur ausnahmsweise aus einem zwischen anderen Personen bestehenden Schuldverhältnis verpflichtet werden oder Rechte geltend machen. Die kaufrechtliche Gewährleistung gilt für Kaufverträge über Sachen gemäß 433 BGB, über Rechte, über sonstige Gegenstände gemäß 453 BGB und für Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gemäß 651 BGB.