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Gegen die richterliche Praxis der Gesetzesauslegung wird nicht selten der Vorwurf der Beliebigkeit erhoben, i. d. R. ohne ausreichende Materialbasis.
Eric Simon unternimmt es daher, den Stand der Rechtsprechung zur Methode der Normkonkretisierung für den Bereich der Strafrechts umfassend aufzubereiten. Aufgrund der dort geltenden Formenstrenge (Art. 103 II GG) ist dieses Rechtsgebiet als Prüfstein für methodisches Vorgehen besonders geeignet. Ausdrückliche wie implizite Stellungnahmen des BGH zu Methodenfragen werden systematisiert und auf Widersprüche hin untersucht. Dabei orientiert sich…mehr

Produktbeschreibung
Gegen die richterliche Praxis der Gesetzesauslegung wird nicht selten der Vorwurf der Beliebigkeit erhoben, i. d. R. ohne ausreichende Materialbasis.

Eric Simon unternimmt es daher, den Stand der Rechtsprechung zur Methode der Normkonkretisierung für den Bereich der Strafrechts umfassend aufzubereiten. Aufgrund der dort geltenden Formenstrenge (Art. 103 II GG) ist dieses Rechtsgebiet als Prüfstein für methodisches Vorgehen besonders geeignet. Ausdrückliche wie implizite Stellungnahmen des BGH zu Methodenfragen werden systematisiert und auf Widersprüche hin untersucht. Dabei orientiert sich der Autor am klassischen Auslegungskanon und setzt Schwerpunkte bei der grammatikalischen und historischen Auslegung, da dort entscheidende Weichen gestellt werden (Auslegungsgrenze, subjektive/objektive Theorie). Über den Kanon hinaus wird nach Anhaltspunkten für eine von der Rechtsprechung bevorzugte Rangfolge der Auslegungskriterien gesucht. Einsichten der Methodenlehre fließen stets in die Urteilsanalysen ein. Insgesamt entsteht ein wertender Rückblick auf 50 Jahre Auslegungspraxis des BGH.

Ausgezeichnet mit dem Forschungsförderpreis der Freunde der Uni Mainz e. V. 2005.
Rezensionen
»Wer sich in Zukunft mit der Gesetzesauslegung im Strafrecht befasst, wird an der profunden Arbeit nicht vorbeikommen. Nicht zuletzt auch wegen der [o.g.] ausgezeichneten Register handelt es sich um eine wahre Fundgrube, auf die gewiss nicht nur aus rechtstheoretischer Sicht, sondern auch bei der Suche nach konkreten Argumenten für Einzelprobleme zurückgegriffen werden kann und wird.«
Prof. Dr. Hans Kudlich, in: HRR-Strafrecht, 1/2006