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Zum WerkDas Infektionsschutzgesetz hat im Zuge der Coronavirus-Pandemie das öffentliche Leben in Deutschland seit März 2020 stark verändert. Schließungen von Gastronomiebetrieben und Geschäften sowie Ausgangs- und Kontaktsperren, wie sie bisher nur aus totalitären Regimen in Unruhezeiten bekannt waren, finden seit März 2020 ihre Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz. Zur Durchsetzung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes finden sich in den §§ 73 bis 75 Bußgeld- und Straftatbestände. Der vorliegende Kommentar - ein aktualisierter Auszug aus Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkDas Infektionsschutzgesetz hat im Zuge der Coronavirus-Pandemie das öffentliche Leben in Deutschland seit März 2020 stark verändert. Schließungen von Gastronomiebetrieben und Geschäften sowie Ausgangs- und Kontaktsperren, wie sie bisher nur aus totalitären Regimen in Unruhezeiten bekannt waren, finden seit März 2020 ihre Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz. Zur Durchsetzung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes finden sich in den §§ 73 bis 75 Bußgeld- und Straftatbestände. Der vorliegende Kommentar - ein aktualisierter Auszug aus Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze (dort: S 57) - soll eine Hilfestellung bieten, um diese Materie, die zuvor in der Praxis kaum eine Rolle gespielt hatte, zu bewältigen. Der Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften einschließlich der Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen sowie im Bereich von Entschädigungsfragen.Vorteile auf einen Blickaktuelle Kommentierung des Infektionsschutzgesetzes auf neuestem Standbereits eingearbeitet: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020Schwerpunkt auf den Bußgeld und Straftatbeständen des IfSGZur NeuauflageDie Neuauflage enthält u.a. die Änderungen durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und durch das Corona-Steuerhilfegesetz.Darüber hinaus wurde die Kommentierung im Bereich der Rechtsgrundlagen für die Corona-Maßnahmen (§§ 28 ff.) und der Entschädigungsvorschriften (§§ 56 ff.) erweitert.Sämtliche Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind abgedruckt.ZielgruppeFür Richter, Staatsanwälte, Polizeibehörden, Ordnungsämter, Ministerien.