
'Fragerecht' und 'Recht zur Lüge'
Allgemeine Grundsätze und bereichsspezifische Besonderheiten der Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB bei einer Befragung des Täuschenden
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Im Arbeits- und Wohnraummietrecht ist eine Einschränkung der Anfechtbarkeit nach123 I Alt. 1 BGB unter den Stichworten der "Grenzen des Fragerechts" und des "Rechts zur Lüge" bei "unzulässigen" Arbeitgeber- bzw. Vermieterfragen anerkannt. Demgegenüber wird dem Kriterium der "Zulässigkeit" einer vorvertraglichen Befragung außerhalb des Arbeits- und Wohnraummietrechts keine Bedeutung beigemessen, obwohl auch z.B. Versicherer umfassende vorvertragliche Befragungen vornehmen. Diese Beschränkung der Inhaltskontrolle vorvertraglicher Fragen auf die Spezialbereiche des Arbeits- und Wohnraummie...
Im Arbeits- und Wohnraummietrecht ist eine Einschränkung der Anfechtbarkeit nach
123 I Alt. 1 BGB unter den Stichworten der "Grenzen des Fragerechts" und des "Rechts zur Lüge" bei "unzulässigen" Arbeitgeber- bzw. Vermieterfragen anerkannt. Demgegenüber wird dem Kriterium der "Zulässigkeit" einer vorvertraglichen Befragung außerhalb des Arbeits- und Wohnraummietrechts keine Bedeutung beigemessen, obwohl auch z.B. Versicherer umfassende vorvertragliche Befragungen vornehmen. Diese Beschränkung der Inhaltskontrolle vorvertraglicher Fragen auf die Spezialbereiche des Arbeits- und Wohnraummietrechts ist verfehlt. Die Unzulässigkeit einer vorvertraglichen Befragung und die entsprechende Begrenzung der Anfechtbarkeit kann sich auch aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, namentlich bei Diskriminierungsverboten, bei allgemeinen vorvertraglichen Fragenkatalogen und bei Schwächelagen im Sinne des
138 II BGB.
123 I Alt. 1 BGB unter den Stichworten der "Grenzen des Fragerechts" und des "Rechts zur Lüge" bei "unzulässigen" Arbeitgeber- bzw. Vermieterfragen anerkannt. Demgegenüber wird dem Kriterium der "Zulässigkeit" einer vorvertraglichen Befragung außerhalb des Arbeits- und Wohnraummietrechts keine Bedeutung beigemessen, obwohl auch z.B. Versicherer umfassende vorvertragliche Befragungen vornehmen. Diese Beschränkung der Inhaltskontrolle vorvertraglicher Fragen auf die Spezialbereiche des Arbeits- und Wohnraummietrechts ist verfehlt. Die Unzulässigkeit einer vorvertraglichen Befragung und die entsprechende Begrenzung der Anfechtbarkeit kann sich auch aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, namentlich bei Diskriminierungsverboten, bei allgemeinen vorvertraglichen Fragenkatalogen und bei Schwächelagen im Sinne des
138 II BGB.