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Wird eine Person verletzt oder getötet, etwa aufgrund eines Verkehrunfalls, eines ärztlichen Kunstfehlers oder eines fehlerhaften Produkts, ist vom Haftpflichtigen Ersatz zu leisten. Vorliegende Arbeit bemüht sich um die Klärung der für den Umfang des Ersatzes maßgeblichen Kriterien. Während in bisherigen juristischen Erörterungen das Schwergewicht auf die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches gelegt wurde, beschäftigt sich diese Arbeit mit Problemen des Schadensausmaßes. Da die Grundlagen, an die bei der Berechnung anzuknüpfen ist, unsicher sind, werden häufig Prozesse über den Umfang…mehr

Produktbeschreibung
Wird eine Person verletzt oder getötet, etwa aufgrund eines Verkehrunfalls, eines ärztlichen Kunstfehlers oder eines fehlerhaften Produkts, ist vom Haftpflichtigen Ersatz zu leisten. Vorliegende Arbeit bemüht sich um die Klärung der für den Umfang des Ersatzes maßgeblichen Kriterien. Während in bisherigen juristischen Erörterungen das Schwergewicht auf die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches gelegt wurde, beschäftigt sich diese Arbeit mit Problemen des Schadensausmaßes. Da die Grundlagen, an die bei der Berechnung anzuknüpfen ist, unsicher sind, werden häufig Prozesse über den Umfang des Schadenersatzanspruches geführt, obwohl über den Anspruch dem Grunde nach nicht mehr gestritten wird. Da dem Autor die Möglichkeit offenstand, auch die unveröffentlichte OGH-Judikatur für seine Arbeit zu verwerten, ist Gewähr gegeben, daß die vorhandene Rechtsprechung umfassend eingearbeitet ist. Das ist deshalb besonders hervorzuheben, weil die in Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidungen häufig gerade insoweit nicht abgedruckt sind, als es für die hier untersuchten Probleme von Bedeutung ist. Durch Verwertung sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere solcher der Volks- und Betriebswirtschaftslehre, wird auf schadenersatzrechtlichem Gebiet Neuland betreten. Die Einbeziehung dieser Wissenschaften soll aber auch dazu beitragen, die Grenzen zwischen rechtlicher Beurteilung und Fragen an Sachverständige deutlicher zu machen.