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Experimentierklauseln für die Verwaltung sind - von der Gesetzgebungslehre weitgehend unbeachtet - in der Praxis der Gesetzgebung im Zuge der aktuellen Verwaltungsmodernisierung zu neuer Blüte gekommen. Sie bilden nach der Definition des Autors eine Gesetzestechnik, mit Hilfe derer der Gesetz- oder Verordnunggeber zur Erprobung eines von der Verwaltung durchzuführenden Vorhabens, welches zu einem späteren Zeitpunkt auf der Basis der gewonnenen Erfahrungen endgültig normiert werden soll, die Exekutive ermächtigt, von geltendem Recht abzuweichen oder zu dispensieren.
Hauptanliegen der Arbeit
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Produktbeschreibung
Experimentierklauseln für die Verwaltung sind - von der Gesetzgebungslehre weitgehend unbeachtet - in der Praxis der Gesetzgebung im Zuge der aktuellen Verwaltungsmodernisierung zu neuer Blüte gekommen. Sie bilden nach der Definition des Autors eine Gesetzestechnik, mit Hilfe derer der Gesetz- oder Verordnunggeber zur Erprobung eines von der Verwaltung durchzuführenden Vorhabens, welches zu einem späteren Zeitpunkt auf der Basis der gewonnenen Erfahrungen endgültig normiert werden soll, die Exekutive ermächtigt, von geltendem Recht abzuweichen oder zu dispensieren.

Hauptanliegen der Arbeit ist es, die verfassungsrechtlichen Grenzen von Experimentierklauseln für die Verwaltung in Deutschland auszuloten. Zugleich werden den Gesetz- und Verordnunggebern Maßstäbe an die Hand gegeben, die ihnen zukünftig die verfassungsgemäße Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern. Den bei der Umsetzung betroffenen Akteuren, wie beispielsweise Antragstellern und Genehmigungsbehörden, wird durch einen verwaltungsrechtlich geprägten Teil eine Bewertung ihrer Möglichkeiten und Aufgaben geliefert.

Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Untersuchung stehen neben der Selbstverwaltung und dem Gleichheitssatz mögliche Verstöße gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip bzw. deren Unterprinzipien. Als Referenzgebiet beschäftigt sich Volker Maaß ausführlich mit der Experimentierklausel des § 7a Berliner Hochschulgesetz. Er kommt insgesamt zu der Einschätzung, dass Experimentierklauseln bei richtiger Handhabung ein wertvolles Instrument sind, um Reformprozesse innerhalb der Verwaltung auszulösen oder zu unterstützen und das Recht zu optimieren.