Der Kirchhof bietet mit seiner jährlichen Erscheinungsweise die beste Gewähr für eine aktuelle Kommentierung des Einkommensteuergesetzes.
Die Neuauflage berücksichtigt z.B.:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen (
6 Abs. 1 Nr. 4)
- Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses (
33 Abs. 2)
- Einführung der Lohnsteuernachschau (neuer
42g)
Ehrenamtsstärkungsgesetz
- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale (
3 Nr. 26 und 26a)
- Berechnung der Zuwendungshöhe beim Spenden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen (
10b Abs. 3)
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
- Erweiterung der Möglichkeiten der Kapitalentnahme beim Wohn-Riester (
92a)
Gesetz zur steuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
- Bekämpfung der sog. Goldfinger-Modelle (neuer
15b Abs. 3a)
- Entgeltliche Übertragung von Verpflichtungen mit Ansatzverbot (neuer
4f und neuer
5 Abs. 7)
- Erhöhung des steuerlichen Höchstbetrags bei Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung (
33a Abs. 1)
Die Neuauflage berücksichtigt z.B.:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen (
6 Abs. 1 Nr. 4)
- Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses (
33 Abs. 2)
- Einführung der Lohnsteuernachschau (neuer
42g)
Ehrenamtsstärkungsgesetz
- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale (
3 Nr. 26 und 26a)
- Berechnung der Zuwendungshöhe beim Spenden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen (
10b Abs. 3)
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
- Erweiterung der Möglichkeiten der Kapitalentnahme beim Wohn-Riester (
92a)
Gesetz zur steuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
- Bekämpfung der sog. Goldfinger-Modelle (neuer
15b Abs. 3a)
- Entgeltliche Übertragung von Verpflichtungen mit Ansatzverbot (neuer
4f und neuer
5 Abs. 7)
- Erhöhung des steuerlichen Höchstbetrags bei Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung (
33a Abs. 1)