27,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: "Nie dem Rechenschaft geben, der sie nicht gefordert hat, und selbst wenn siegefordert wird, ist es eine Art Vergehen, darin mehr als nötig zu tun." DiesesZitat von Baltasar Gracián spiegelt wieder, was viele derjenigen, die Entscheidungenin Unternehmen treffen, zu denken scheinen.Dabei ist jeder, der zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt, seit jeherdurch die Rechtsordnung zur Rechenschaft…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: "Nie dem Rechenschaft geben, der sie nicht gefordert hat, und selbst wenn siegefordert wird, ist es eine Art Vergehen, darin mehr als nötig zu tun." DiesesZitat von Baltasar Gracián spiegelt wieder, was viele derjenigen, die Entscheidungenin Unternehmen treffen, zu denken scheinen.Dabei ist jeder, der zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt, seit jeherdurch die Rechtsordnung zur Rechenschaft verpflichtet. So muss insbesonderederjenige, dem fremdes Vermögen zur Bewirtschaftung anvertraut wird, überden Erfolg seines Wirtschaftens Rechenschaft ablegen. Diese Pflicht zurRechenschaftslegung kann auch als Pflicht zur Rechnungslegung verstandenwerden. Sie ist für jeden Kaufmann in den §§ 238 Abs. 1 Satz 1, 242 Abs. 1Satz 1 HGB niedergelegt. Für Kapitalgesellschaften besteht die Rechnungslegungdabei grundsätzlich aus einem Jahresabschluss, der um einen Anhangerweitert wird und einem Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB).Allerdings kann eine sehr weitgehende Informationspflicht der Gesellschaftoder Dritten auch erheblich schaden, wenn dadurch geheimhaltungsbedürftigeAngaben öffentlich bekannt werden. Daher besteht neben dem Interesse zurOffenlegung von Informationen, das heißt zur Rechenschaftslegung, unterUmständen auch ein Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Sachverhalte,vor allem in sensiblen Bereichen.Aus diesem Grund ist für den Anhang in § 286 Abs. 1 HGB eine Beschränkungder Berichterstattung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und ihrerLänder, sowie in § 286 Abs. 2 bis 5 HGB eine solche zugunsten der Gesellschaftselbst vorgesehen. Eine Schutzklausel zugunsten des Staates ist für denLagebericht nach § 289 HGB jedoch nicht enthalten. Daher ist in Literatur undPraxis umstritten, ob die Einschränkung der Berichtspflicht nach § 286 Abs. 1HGB auch für den Lagebericht gelten soll.