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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, EBC Hochschule Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die GmbH ist eine "juristische Person" und hat ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftungsbeschränkung einer GmbH ist ein wichtiger Bestandteil dieser und ein Privileg. Gemäß § 13, Abs. 2, GmbHG haftet die GmbH mit ihrem Gesamtvermögen und nicht der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen.Bei einer OHG vergleichend gilt gemäß § 128 HGB, dass der Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, EBC Hochschule Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die GmbH ist eine "juristische Person" und hat ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftungsbeschränkung einer GmbH ist ein wichtiger Bestandteil dieser und ein Privileg. Gemäß § 13, Abs. 2, GmbHG haftet die GmbH mit ihrem Gesamtvermögen und nicht der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen.Bei einer OHG vergleichend gilt gemäß § 128 HGB, dass der Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen haftet.Der Gesellschafter einer GmbH erkauft sich das Haftungsprivileg der Rechtsform dadurch, dass er die GmbH mit dem Stammkapital, wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt, ausstattet.Diese eben genannte Haftungsbeschränkung bringt Probleme mit sich. Aufgrund dessen kommt die Durchgriffshaftung ins Spiel. Sie gilt als Rechtsinstrument, um die Trennung zwischen Gesellschafter und GmbH aufzuheben und greift durch die "juristische Person" auf den im Hintergrund agierenden Gesellschafter zu.Die Durchgriffshaftung ist nicht gesetzlich geregelt, das heißt es ist der Rechtsprechung überlassen angemessen zu reagieren. Die Entscheidung über einen Durchgriff ist im wesentlichen Richterrecht. Die Rechtsprechung verwendet fallweise unterschiedliche Begründungselemente für ihre Entscheidung. Insgesamt gibt es strenge Anforderungen, nach denen der Bundesgerichtshof entscheidet, da die Haftungsbeschränkung einer GmbH nicht leichtfertig aufgehoben werden darf.