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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (13 Punkte), Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht), Veranstaltung: Proseminar im Römischen Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturiusperierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissusvel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haecita tam…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (13 Punkte), Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht), Veranstaltung: Proseminar im Römischen Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturiusperierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissusvel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haecita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quodmortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, ansit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deindedecesserit, heredem eius agere Aquilia non posse. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruchoder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann,wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen derVerletzung geklagt werden; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung ander Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten]Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass ervon dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast duaber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinemErben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kannsein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen. Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 - 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete.Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen ausden Werken römischer Rechtsgelehrter - Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe - und bilden den wichtigsten vonvier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus IurisCivilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren. Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuchgleichzeitig der Stoff für das 2. - 4. Studienjahr der damaligen Juristen.Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teilselbst ihre Sammlungen als "Digesten". Es muss also unterschieden werdenzwischen den Justinianischen Digesten und den "Digesten" der früheren Juristen.