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Nach Vorstellung verschiedener zweigliedriger BGB-Gesellschaften wird analysiert, weshalb die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung die
320 ff. BGB zwar auf zweigliedrige, nicht aber auf mehrgliedrige BGB-Gesellschaften anwenden will. An Beispielfällen wird aufgezeigt, dass die
320 ff. BGB in der BGB-Gesellschaft anwendbar sind, wenn sich - wie in der zweigliedrigen BGB-Gesellschaft - alle Gesellschafter bis auf einen in derselben Weise verhalten. Sodann wird das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR thematisiert. Der Autor gelangt über eine
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Produktbeschreibung
Nach Vorstellung verschiedener zweigliedriger BGB-Gesellschaften wird analysiert, weshalb die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung die

320 ff. BGB zwar auf zweigliedrige, nicht aber auf mehrgliedrige BGB-Gesellschaften anwenden will. An Beispielfällen wird aufgezeigt, dass die

320 ff. BGB in der BGB-Gesellschaft anwendbar sind, wenn sich - wie in der zweigliedrigen BGB-Gesellschaft - alle Gesellschafter bis auf einen in derselben Weise verhalten. Sodann wird das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR thematisiert. Der Autor gelangt über eine Gesetzesänderung in den

131 Abs. 3, 140 Abs. 1 S. 2 HGB zu dem Schluss, dass durch eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag die Lage wie in OHG oder KG geschaffen wird und ein gesetzliches Ausschluss- bzw. Übernahmerecht besteht, es aber auch zu einer unfreiwilligen, weil aufgedrängten Übernahme kommen kann. In den Rechtsfolgen wird die Ein-Person(en)-Gesellschaft abgelehnt und eine Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung vertreten. Zudem werden die Rechtsfolgen der Übernahme für Prozess, Haftung und Schuld der Beteiligten behandelt.
Autorenporträt
Der Autor: Hermann Raible, geboren 1974 in Stuttgart; 1993-1998 Jurastudium an der Universität Tübingen; 1996 praktischer Studienaufenthalt bei der Ländervertretung des Landes Baden-Württemberg bei der EU in Brüssel; 1998 erste juristische Staatsprüfung in Tübingen; 1998-2000 Referendariat am Landgericht Tübingen; 1998-1999 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung der Universität Tübingen; 1999-2000 Wahlstation in einer Wirtschaftskanzlei in Toronto; 2000 zweite juristische Staatsprüfung; 2000 Promotion an der Universität Tübingen; 2001 Promotionsstipendium der Landesgraduiertenförderung des Landes Baden-Württemberg; seit 2003 Rechtsanwalt in einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in Stuttgart im Bereich Gesellschaftsrecht.