
Die Verschonungsregelung des § 8d KStG.
Eine verfassungs- und europarechtliche Analyse.
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Die Arbeit beschäftigt sich zum einen mit der materiellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 8c, 8d KStG und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sowie an den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG an. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob § 8d KStG den verfassungswidrigen Zustand von § 8c KStG heilen kann. Schwerpunkt der Arbeit ist die Prüfung, ob § 8d KStG im Lichte des Bestimmtheitsgebots, des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungskonform ist. Zum anderen ...
Die Arbeit beschäftigt sich zum einen mit der materiellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 8c, 8d KStG und knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sowie an den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG an. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob § 8d KStG den verfassungswidrigen Zustand von § 8c KStG heilen kann. Schwerpunkt der Arbeit ist die Prüfung, ob § 8d KStG im Lichte des Bestimmtheitsgebots, des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungskonform ist. Zum anderen knüpft die Arbeit an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. Sanierungsklausel an und unterzieht § 8d KStG einer europarechtlichen Beihilfeprüfung. Jens Denninger kommt zu dem Ergebnis, dass § 8d KStG nur in Teilen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. § 8d KStG stellt hingegen keine europarechtswidrige Beilhilfe dar.
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