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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Veranstaltung: Schwerpunkt Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelungen des § 8c KStG bezüglich der Verlustabzugsbeschränkung von 2008 ersetzten die bis zu dem Zeitpunkt geltenden Regelungen des § 8 Abs.4 KStG a.F. und beabsichtigen eine Einschränkung von missbräuchlichen Übertragungen von Unternehmen beziehungsweise Unternehmensanteilen. Gerade zu wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder in Hochsteuerländern wie Deutschland kommt auf die Thematik der Verlustnutzung bei Körperschaften…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Veranstaltung: Schwerpunkt Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Regelungen des § 8c KStG bezüglich der Verlustabzugsbeschränkung von 2008 ersetzten die bis zu dem Zeitpunkt geltenden Regelungen des § 8 Abs.4 KStG a.F. und beabsichtigen eine Einschränkung von missbräuchlichen Übertragungen von Unternehmen beziehungsweise Unternehmensanteilen. Gerade zu wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder in Hochsteuerländern wie Deutschland kommt auf die Thematik der Verlustnutzung bei Körperschaften eine enorme Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist die Zielvorstellung auf der Unternehmensebene, die Verluste mit den Gewinnen zu verrechnen um die Steuerlast zu senken. Dies erweckt auch aus sich eines Investors ein großes Interesse am Erwerb von Beteiligungen bzw. Anteilen von Unternehmen mit Verlusten. Genau um diese Gesetzeslücke für eine missbräuchliche Steuergestaltung zu schließen führte der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften, die den erlittenen Verlust quotal bzw. gänzlich wegfallen lässt, ein. Aus wirtschaftlicher Sicht können jedoch einige Probleme entstehen, sodass bspw. Veräußerungen von Gesellschaftsbeteiligungen unattraktiver werden. Die Verlustabzugsbeschränkung könnte dadurch erhebliche Auswirkungen auf die Investitionsentscheidungen von Investoren haben.