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Das "Recht am eigenen Bild" ist einer der wenigen gesetzlich ge- regelten Teilbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass der Begriff des "Bildnisses der Zeitgeschichte", bei dessen Vorliegen das Gesetz die Abhängigkeit der Veröffentlichung von einer Einwilligung des Dargestellten ent- fallen lässt, von Rechtsprechung und Lehre inzwischen notgedrungen jeglicher Bestimmtheit beraubt und durch eine von diesem Begriff völlig losgelöste Einzelfallabwägung ersetzt worden ist, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Widerstreit zwischen…mehr

Produktbeschreibung
Das "Recht am eigenen Bild" ist einer der wenigen gesetzlich ge- regelten Teilbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass der Begriff des "Bildnisses der Zeitgeschichte", bei dessen Vorliegen das Gesetz die Abhängigkeit der Veröffentlichung von einer Einwilligung des Dargestellten ent- fallen lässt, von Rechtsprechung und Lehre inzwischen notgedrungen jeglicher Bestimmtheit beraubt und durch eine von diesem Begriff völlig losgelöste Einzelfallabwägung ersetzt worden ist, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Widerstreit zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit gerecht werden zu können. Dieser Widerstreit zwingt aufgrund der nicht eingrenzbaren Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte dazu, den Gedanken an eine gesetzliche Ausgestaltung völlig zu Gunsten einer allein ausschlaggebenden Einzelfallabwägung durch den Richter aufzugeben.