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Das österreichische Umgründungssteuerrecht ermöglicht eine rückbezogene Änderung der Unternehmensform oder des Rechtsträgers innerhalb einer Frist von maximal neun Monaten (Beispiel: Verschmelzung A-GmbH auf B-GmbH mit rückwirkendem Umgründungsstichtag 31.12.2007; Verschmelzungs-Vertrag vom 18.06.2008). Ausschließlich für Zwecke des Ertragsteuerrechts (Gewinnbesteuerung) gelten das Vermögen und die Einkunftsquelle mit dem gegebenenfalls neun Monate zurückliegenden Umgründungsstichtag als übertragen. Die Möglichkeit der Rückwirkung wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen. Wenn auch die…mehr

Produktbeschreibung
Das österreichische Umgründungssteuerrecht ermöglicht eine rückbezogene Änderung der Unternehmensform oder des Rechtsträgers innerhalb einer Frist von maximal neun Monaten (Beispiel: Verschmelzung A-GmbH auf B-GmbH mit rückwirkendem Umgründungsstichtag 31.12.2007; Verschmelzungs-Vertrag vom 18.06.2008). Ausschließlich für Zwecke des Ertragsteuerrechts (Gewinnbesteuerung) gelten das Vermögen und die Einkunftsquelle mit dem gegebenenfalls neun Monate zurückliegenden Umgründungsstichtag als übertragen. Die Möglichkeit der Rückwirkung wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen. Wenn auch die Regelungen zur sog. ertragsteuerlichen "Rückwirkungsfiktion" zunächst klar erscheinen, stößt man bei genauerer Betrachtung auf beachtenswerte und ungeahnte Folgewirkungen. Dies gilt umso mehr, wenn neben dem Ertragsteuerrecht noch weitere (Steuer-) Rechtsgebiete wie etwa das Unternehmensrecht in die Überlegungen miteinbezogen werden, welchen eine Rückbeziehung grundsätzlich fremd ist. Die in der Arbeit verfolgte umfassende Betrachtung wird durch den Begriff "Umgründungs-Steuer-Recht" zum Ausdruck gebracht.
Autorenporträt
Dr. Mag. Lukas Andreaus studierte Betriebswirtschaft an der Wirtschafts-Universität Wien (Magisterstudium und Doktorat). Seit 2004 ist er bei einer international agierenden Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungskanzlei im Bereich Konzernsteuerplanung und Umgründungssteuerrecht tätig. Er ist geprüfter Steuerberater und Fachautor.