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Mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das am 01.11.2005 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Kernbereiche des Aktiengesetzes von 1965 neu gestaltet. Ein Schwerpunkt des UMAG bestand in der Neuregelung der Vorschriften über die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung, wodurch missbräuchliche Anfechtungsklagen eingedämmt werden sollten. Dieses Ziel ist nicht erreicht worden. Denn die Zahl der von Berufsklägern erhobenen Anfechtungsklagen ist trotz der Maßnahmen des UMAG, z.B. Ausweitung des Freigabeverfahrens und…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das am 01.11.2005 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Kernbereiche des Aktiengesetzes von 1965 neu gestaltet. Ein Schwerpunkt des UMAG bestand in der Neuregelung der Vorschriften über die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung, wodurch missbräuchliche Anfechtungsklagen eingedämmt werden sollten. Dieses Ziel ist nicht erreicht worden. Denn die Zahl der von Berufsklägern erhobenen Anfechtungsklagen ist trotz der Maßnahmen des UMAG, z.B. Ausweitung des Freigabeverfahrens und Einschränkung der Anfechtungsbefugnis, stets gestiegen. Der Missbrauch des Anfechtungsrechts hat in der Tat das Anfechtungsrecht seit dessen Anerkennung in der Aktienrechtsnovelle von 1884 begleitet und jede Reformdiskussion seither mitgeprägt. Die Unzulänglichkeiten des Anfechtungsrechts gehen grundsätzlich auf dessen Rechtsausgestaltung und die damit verbundenen Dilemmas zurück. Zur Suche nach einer ausgewogenen Lösung, die einerseits dem Berufsklagewesen entgegentreten kann, andererseits die Funktion der Anfechtungsklage als Mittel der Rechtsmäßigkeitskontrolle erhalten kann, ist eine Rückkehr zur Kausalitätsprüfung, Erfolgsprämie für den Anfechtungskläger und Umkehrung der Antragslast bei der Aussetzung der Beschlusseintragung usw. vorzuschlagen.