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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 26.11.2015 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft getreten. Es soll durch eine Erweiterung des Korruptionsstrafrechts dazu beitragen, Schäden und damit verbundene Kosten in der Wirtschaft zu vermeiden. In diesem Zuge wurde unter anderem der § 299 StGB reformiert. Im neuen § 299 I Nr. 2 bzw. II Nr. 2 StGB hat das sogenannte Geschäftsherrenmodell Eingang in das deutsche StGB gefunden. Nach dieser Konstruktion ist eine Pflichtverletzung eines…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16 Punkte, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 26.11.2015 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft getreten. Es soll durch eine Erweiterung des Korruptionsstrafrechts dazu beitragen, Schäden und damit verbundene Kosten in der Wirtschaft zu vermeiden. In diesem Zuge wurde unter anderem der § 299 StGB reformiert. Im neuen § 299 I Nr. 2 bzw. II Nr. 2 StGB hat das sogenannte Geschäftsherrenmodell Eingang in das deutsche StGB gefunden. Nach dieser Konstruktion ist eine Pflichtverletzung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens gegenüber diesem Unternehmen strafbar. Dem reinen Wortlaut nach ist jede Pflichtverletzung erfasst und somit strafwürdig. Um allerdings dem Ultima-ratio-Gedanken des Strafrechts gerecht zu werden, bedarf dieses Merkmal einer Präzisierung.Im Folgenden werden zunächst die Veränderungen des § 299 StGB n.F. vorgestellt und das Geschäftsherrenmodell inseiner Grundform erläutert. Anschließend wird betrachtet, welche Überlegungen den Gesetzgeber zu der Aufnahme des Geschäftsherrenmodells veranlasst haben und welche Probleme dieses Modell mit sich bringt. Darauf aufbauend werden die bereits vertretenen Lösungsvorschläge für eine Präzisierung des Merkmals der Pflichtverletzung kritisch beleuchtet und ein eigener Lösungsvorschlag zur restriktiven Auslegung entwickelt.