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Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte , Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktbereich "Unternehmen und Märkte", Aufbaumodul Markenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der europäische Gesetzgeber hat mit der Einführung derMöglichkeit zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamtfür den Binnenmarkt in Alicante (HABM) zum 1. April 1996einen bedeutenden Schritt zur grenzüberschreitenden Vereinheitlichungdes…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte , Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktbereich "Unternehmen und Märkte", Aufbaumodul Markenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der europäische Gesetzgeber hat mit der Einführung derMöglichkeit zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamtfür den Binnenmarkt in Alicante (HABM) zum 1. April 1996einen bedeutenden Schritt zur grenzüberschreitenden Vereinheitlichungdes Immaterialgüterrechts getan. Es ist nunmehr möglich, durch eineeinzige Markenanmeldung im gesamten Bereich der EU einen einheitlichen-neben die weiterbestehenden nationalen Schutzsysteme tretenden-Markenschutz zu erlangen.Primäre Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsmarke ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung(GMV), welche am 15. März 1994 in Kraftgetreten ist. Das materielle Markenrecht der Mitgliedsstaaten ist überdiesbereits vor Schaffung der GMV durch die am 21. Dezember 1988 verabschiedeteErste Richtlinie zur Angleichung des Rechts der Mitgliedsstaatenüber die Marken (MRRL) harmonisiert worden.Auch im europäischen Markenrecht stellt das, seit je her aus den nationalenRechtsordnungen bekannte, Institut der rechtserhaltenden Benutzungein zentrales Element dar. In Abgrenzung zu anderen Immaterialgüterrechtenist der durch die Eintragung entstehende Markenschutz grundsätzlichzeitlich unbegrenzt. Als Korrektiv spielt deshalb die Benutzunginnerhalb einer bestimmten Frist für die Aufrechterhaltung des Rechtseine entscheidende Rolle und stellt die Bedingung für die Entfaltung derSchutzrechte aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke.Die vorliegende Darstellung hat sich zum Ziel gesetzt, unter Einbeziehungeines konkreten Sachverhalts eine intensivierte Betrachtung undAuseinandersetzung mit dem Institut der rechtserhaltenden Benutzungvon Gemeinschaftsmarken folgen zu lassen.