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Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben sich seit der Nachkriegszeit gesellschaftlich immer mehr etabliert. Diese Arbeit untersucht die Erbrechtsmöglichkeiten solcher Lebensgemeinschaften. Den Partnern steht zur Weitergabe von Vermögenswerten auf den Todesfall neben dem gesetzlichen Erbrecht gemäß
1932, 1969 BGB analog der Vertrag zugunsten Dritter, die Schenkung auf den Todesfall, der Erbvertrag und das Einzeltestament zur Verfügung. Die Anwendung der Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments steht ihnen hingegen nach dem Wortlaut des Gesetzestextes und der ganz überwiegenden
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Produktbeschreibung
Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben sich seit der Nachkriegszeit gesellschaftlich immer mehr etabliert. Diese Arbeit untersucht die Erbrechtsmöglichkeiten solcher Lebensgemeinschaften. Den Partnern steht zur Weitergabe von Vermögenswerten auf den Todesfall neben dem gesetzlichen Erbrecht gemäß

1932, 1969 BGB analog der Vertrag zugunsten Dritter, die Schenkung auf den Todesfall, der Erbvertrag und das Einzeltestament zur Verfügung. Die Anwendung der Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments steht ihnen hingegen nach dem Wortlaut des Gesetzestextes und der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur nicht offen. Da es zum gemeinschaftlichen Testament jedoch keine vergleichbaren Alternativen gibt und eine Analogie rechtsdogmatisch darstellbar ist, soll nach der hier vertretenen Auffassung auch diese Verfügungsmöglichkeit den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog den

2265 ff BGB eröffnet werden.
Autorenporträt
Der Autor: Boris A. Schmidt-Burbach, geboren 1972 in Braunfels, studierte von 1993 bis 1998 Rechtswissenschaften an der Universität Gießen. Den Referendardienst in Frankfurt am Main und Gießen beendete er 2000 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung. Im selben Jahr begann er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer renommierten hessischen Großkanzlei mit Schwerpunkt Insolvenzen. Seit 2001 wird der Autor von mehreren Insolvenzgerichten als Insolvenzverwalter bestellt.