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Baurecht und Naturschutzrecht stehen in einem intensiven Spannungsverhältnis. Beide Rechtsmaterien benötigen zur Verwirklichung ihrer Zielsetzungen große Mengen an Grund und Boden einer nur begrenzt verfügbaren Ressource. Den dadurch bedingten Verteilungskonflikt gilt es so weit wie möglich zu reduzieren. Mit der umfangreichen Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 1998 ist der Gesetzgeber einen weiteren Schritt in diese Richtung gegangen, indem er versucht hat, das Zusammenspiel von naturschutzrechtlicher Eingriffs- und -jetzt- planerischer Ausgleichsregelung fortzuentwickeln und zu…mehr

Produktbeschreibung
Baurecht und Naturschutzrecht stehen in einem intensiven Spannungsverhältnis. Beide Rechtsmaterien benötigen zur Verwirklichung ihrer Zielsetzungen große Mengen an Grund und Boden einer nur begrenzt verfügbaren Ressource. Den dadurch bedingten Verteilungskonflikt gilt es so weit wie möglich zu reduzieren. Mit der umfangreichen Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 1998 ist der Gesetzgeber einen weiteren Schritt in diese Richtung gegangen, indem er versucht hat, das Zusammenspiel von naturschutzrechtlicher Eingriffs- und -jetzt- planerischer Ausgleichsregelung fortzuentwickeln und zu strukturieren. Dabei sind jedoch wesentliche Fragen und Probleme offen und ungeklärt geblieben.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Neuerscheinung steht neben der Darstellung des neuen planerischen Ausgleichsbegriffs die Frage nach dem Gewicht, mit dem die Naturschutzbelange in die Bauleitplanung einzustellen sind, sowie insbesondere nach dem rechtlichen Verhältnis von Eingriffs- und Ausgleichsbebauungsplan zueinander. Hauptaugenmerk wird auf die vielfältigen materiellen Schwierigkeiten gerichtet, die mit der Ausgleichsvariante einer räumlich getrennten Festsetzung von Eingriffs- und Ausgleichsbebauungsplan verbunden sind. So werden etwa die Auswirkungen der Nichtigkeit lediglich des einen Bebauungsplans auf den anderen näher untersucht. Mit Blick auf mögliche Vollzugsprobleme bei der Nichtigkeit nur eines der beiden Pläne wird ein gestuftes Aussetzungsmodell, basierend auf dem Rechtsgedanken des
94 VwGO, vertreten.
In prozessualer Hinsicht finden Fragen der Reichweite von gerichtlicher Prüfungs- und Entscheidungskompetenz, sofern der Antragsteller ausdrücklich nur einen der beiden Bebauungspläne angreift, Berücksichtigung.