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Fast vier Jahrzehnte sind vergangen zwischen der Idee und der Gründung der ersten Europäischen Aktiengesellschaft. Die Einführung einer Societas Europaea ermöglicht es Unternehmen, grenzüberschreitend in Europa tätig zu werden und mit ausländischen Unternehmen zu fusionieren. Die neue Rechtsform präsentiert sich dabei sehr flexibel: Die Gründer können die SE nicht nur mit einem dualistischen oder einem monistischen System der Unternehmensleitung und -kontrolle ausstatten, sondern auch eine Verhandlungslösung über die Arbeitnehmermitbestimmung in der neuen SE erreichen. Die…mehr

Produktbeschreibung
Fast vier Jahrzehnte sind vergangen zwischen der Idee und der Gründung der ersten Europäischen Aktiengesellschaft. Die Einführung einer Societas Europaea ermöglicht es Unternehmen, grenzüberschreitend in Europa tätig zu werden und mit ausländischen Unternehmen zu fusionieren. Die neue Rechtsform präsentiert sich dabei sehr flexibel: Die Gründer können die SE nicht nur mit einem dualistischen oder einem monistischen System der Unternehmensleitung und -kontrolle ausstatten, sondern auch eine Verhandlungslösung über die Arbeitnehmermitbestimmung in der neuen SE erreichen. Die Arbeitnehmermitbestimmung war die Hauptursache für die fast vierzig Jahre andauernden Streitigkeiten zur Einführung einer SE. Gerade bei der sehr unterschiedlich ausgeprägten Reichweite der Mitbestimmung in den Mitgliedsländern der Europäischen Union. Die Verhandlungslösung bietet dabei einen flexiblen Kompromiss, um die Gründung einer SE mit unterschiedlich mitbestimmten Gründungsgesellschaften zu ermöglichen,ohne ein starres Mitbestimmungskorsett vorzuschreiben. Dieses Buch befasst sich mit den Auswirkungen auf die Arbeitnehmermitbestimmung bei Gründung einer Societas Europaea. Dabei wurde beispielhaft eine deutsch-britische Beteiligungsstruktur gewählt, da die Gegensätze der Systeme der Unternehmensführung und die Unterschiede in der vorherrschenden Arbeitnehmermitbestimmung in den beiden Ländern nicht gravierender ausfallen könnten. In Deutschland ist nach nationalem Recht nur ein dualistisches System mit Vorstand und Aufsichtsrat und in Großbritannien nur ein monistisches System mit Verwaltungsrat vorgesehen. Die Arbeitnehmermitbestimmung ist in Deutschland zwingend vorgeschrieben, während Großbritannien keine rechtliche Mitbestimmung kennt. Durch Gründung einer Societas Europaea werden nun erstmals die Systemwahl und Verhandlungen über die Arbeitnehmermitbestimmung ermöglicht. Dies ergibt im dargestellten Spannungsfeld interessante Chancen und Hindernisse für die Arbeitnehmermitbestimmung der SE, die in diesem Titel erschöpfend behandelt werden.