Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 45,13 €
  • Broschiertes Buch

Während im deutschen Recht die Teilwandelung die Regel und die Gesamtwandelung die Ausnahme ist, geht das US-amerikanische, im Uniform Commercial Code vereinheitlichte Kaufrecht von der Gesamtwandelung aus. Diese Arbeit untersucht, welchem Recht die Folgen mangelhafter Teillieferungen im deutsch-US-amerikanischen Rechtsverkehr unterstehen und wie die "Perfect Tender Rule" in das System des internationalen Schuldvertragsrechts einzuordnen ist. Nach einer vergleichenden Untersuchung der US-amerikanischen und der deutschen Normen sowie der Regelung des Wiener Einheitlichen Kaufrechts werden die…mehr

Produktbeschreibung
Während im deutschen Recht die Teilwandelung die Regel und die Gesamtwandelung die Ausnahme ist, geht das US-amerikanische, im Uniform Commercial Code vereinheitlichte Kaufrecht von der Gesamtwandelung aus. Diese Arbeit untersucht, welchem Recht die Folgen mangelhafter Teillieferungen im deutsch-US-amerikanischen Rechtsverkehr unterstehen und wie die "Perfect Tender Rule" in das System des internationalen Schuldvertragsrechts einzuordnen ist. Nach einer vergleichenden Untersuchung der US-amerikanischen und der deutschen Normen sowie der Regelung des Wiener Einheitlichen Kaufrechts werden die Rechtsbehelfe des Käufers bei einer mangelhaften Teillieferung in das System des EVÜ (Art. 27 ff. EGBGB) eingeordnet. Art. 32 Abs. 2 EGBGB wird systematisch als Regelung über Erfüllungsmodalitäten eher eng ausgelegt, mit der Folge, daß die "Perfect Tender Rule" allein nach dem Vertragsstatut anzuknüpfen ist.
Autorenporträt
Der Autor: Johannes Kremer, geboren 1964 in Berlin. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen-Nürnberg, Heidelberg, Lausanne und Absolvierung der ersten juristischen Staatsprüfung in Heidelberg 1989/90. Daraufhin LL.M. Studium an der Cornell School in Ithaca, New York, und Zulassung als Attorney-at-Law im Bundesstaat New York 1991. Referendariat in Darmstadt mit Nebentätigkeit zunächst bei Baker & McKenzie Frankfurt, ab 1994 bei Clifford Chance Frankfurt. 1995 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Frankfurt und seit 1998 Tätigkeit bei Clifford Chance London.