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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 OrgangesellschaftOrgangesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaftenund Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich dieGmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sichder Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenndie OG mittels eines…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, , Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 OrgangesellschaftOrgangesellschaft i.S.d. § 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaftenund Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch § 17KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich dieGmbH § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sichder Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenndie OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl. § 291 Abs. 1 AktG)sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl. § 14Nr. 1 KStG).1.2 OrganträgerEin Organträger im Sinne des § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränktsteuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer einesgewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreiteKörperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d. § 1Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigungob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.Nach § 18 KStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerblichesUnternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetrageneZweigniederlassung unterhält. [...]