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Essay aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Universität Kassel (Humanwissenschaften), Veranstaltung: Kindeswohlgefährdung im Familienrecht und im KJHG, Sprache: Deutsch, Abstract: Um die Phänomenologie und die Grundmodalitäten einer Kindeswohlgefährdung erläutern zukönnen, ist es zunächst einmal nötig, den Begriff der Kindeswohlgefährdung näher zudefinieren und abzugrenzen.Der Begriff Kindeswohl ist ein Rechtsgut aus dem Familienrecht und umfasst das gesamteWohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Bezug auf ihre Psyche und ihr physischesBefinden. Dementsprechend…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Universität Kassel (Humanwissenschaften), Veranstaltung: Kindeswohlgefährdung im Familienrecht und im KJHG, Sprache: Deutsch, Abstract: Um die Phänomenologie und die Grundmodalitäten einer Kindeswohlgefährdung erläutern zukönnen, ist es zunächst einmal nötig, den Begriff der Kindeswohlgefährdung näher zudefinieren und abzugrenzen.Der Begriff Kindeswohl ist ein Rechtsgut aus dem Familienrecht und umfasst das gesamteWohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Bezug auf ihre Psyche und ihr physischesBefinden. Dementsprechend versteht man unter der Kindeswohlgefährdung eine erheblicheseelische, geistige oder körperliche Gefährdung eines Minderjährigen. Dies kann einerseitsdurch Vernachlässigung oder andererseits durch das schädliche Verhalten derSorgeberechtigten geschehen. Dabei wird insbesondere eine immer wiederkehrende odererhebliche körperliche Gewalt als Kindeswohlgefährdung betrachtet. In diesemZusammenhang dient die Gefährdung des Kindeswohls als Rechtfertigung für den Eingriff indie, ansonsten gesetzlich stark geschützte, elterliche Sorge, um die Minderjährigen zuschützen. Hierbei steht das Jugendamt in der Verantwortung, die Gefahr abzuschätzen undgegebenenfalls einzugreifen. Für die Annahme einer Gefährdung bedarf es hierbei einergegenwärtig vorhandenen Gefahr, der Erheblichkeit der Schädigung und der Sicherheit derVorhersage, das eine mögliche Gefährdung eintritt. Rechtsgrundlage hierfür ist unter anderem§1666 BGB. Liegen demnach alle Voraussetzungen vor, kommt es zur Handlungspflicht desFamiliengerichtes, um Maßnahmen zum Schutz des Kindes herbeizuführen, wiebeispielsweise die Inobhutnahme gemäß §42 SGB VIII. Insbesondere geschieht dies, wenndie Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind in diesem Zusammenhangzu schützen und die Gefahr abzuwenden.1Im Folgenden werde ich nun die einzelnen Aspekte näher betrachten, die zurKindeswohlgefährdung führen und die Jugendämter und Familiengerichte zum Handelnermächtigen.