
Die Haftungsvorschriften der §§ 13 c und d UStG
Eine kritische Analyse bezüglich der Vereinbarkeit mit Prinzipien einer indirekten Umsatzbesteuerung und insolvenzrechtlichen Grundlagen
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Im Rahmen des StÄndG 2003 wurden die Haftungsvorschriften13 c und d in das UStG zur Vermeidung von Steuerausfällen aufgenommen. Neben der Darstellung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Haftungsnormen wurde untersucht, inwieweit beide Normen mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit sowie des Gleichheitssatzes vereinbar sind. Weiterhin wurde erläutert, ob beide Vorschriften mit der MwStSystRL und insbesondere mit dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer in Einklang zu bringen sind. Ein Schwerpunkt war die Frage, ob es sinnvoller gewesen wäre, e...
Im Rahmen des StÄndG 2003 wurden die Haftungsvorschriften
13 c und d in das UStG zur Vermeidung von Steuerausfällen aufgenommen. Neben der Darstellung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Haftungsnormen wurde untersucht, inwieweit beide Normen mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit sowie des Gleichheitssatzes vereinbar sind. Weiterhin wurde erläutert, ob beide Vorschriften mit der MwStSystRL und insbesondere mit dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer in Einklang zu bringen sind. Ein Schwerpunkt war die Frage, ob es sinnvoller gewesen wäre, eine entsprechende Regelung in die InsO anstelle des UStG aufzunehmen, insbesondere, inwieweit die bestehenden Regelungen der
160, 177 Abs. 2 InsO als Vorbild angesehen werden können.
13 c und d in das UStG zur Vermeidung von Steuerausfällen aufgenommen. Neben der Darstellung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Haftungsnormen wurde untersucht, inwieweit beide Normen mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit sowie des Gleichheitssatzes vereinbar sind. Weiterhin wurde erläutert, ob beide Vorschriften mit der MwStSystRL und insbesondere mit dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer in Einklang zu bringen sind. Ein Schwerpunkt war die Frage, ob es sinnvoller gewesen wäre, eine entsprechende Regelung in die InsO anstelle des UStG aufzunehmen, insbesondere, inwieweit die bestehenden Regelungen der
160, 177 Abs. 2 InsO als Vorbild angesehen werden können.