
Die Haftung eintretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 7.4.2003 (BGHZ 154, 370) festgestellt, daß der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter - entsprechend der für die Offene Handelsgesellschaft in130 HGB getroffenen Regelung - grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. Damit ist der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 74, 240) abgewichen. Die vom II. Senat und vom Schrifttum für die analoge Anwendung von...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 7.4.2003 (BGHZ 154, 370) festgestellt, daß der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter - entsprechend der für die Offene Handelsgesellschaft in
130 HGB getroffenen Regelung - grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. Damit ist der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 74, 240) abgewichen. Die vom II. Senat und vom Schrifttum für die analoge Anwendung von
130 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeführten Argumente und die dazu vorgetragenen Gegenargumente werden in der Arbeit kritisch überprüft.
130 HGB getroffenen Regelung - grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. Damit ist der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 74, 240) abgewichen. Die vom II. Senat und vom Schrifttum für die analoge Anwendung von
130 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angeführten Argumente und die dazu vorgetragenen Gegenargumente werden in der Arbeit kritisch überprüft.