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Gegenstand der Arbeit ist die Haftung des Produzenten nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf der Auslegung des produkthaftungsrechtlichen Fehler- und Schadenbegriffs. Anknüpfungspunkt ist die Frage, ob der Produzent auch bei bloßem Fehlerverdacht auf Schadensersatz haftet. Zum einen geht es darum, ob bereits der Fehlerverdacht einen Produktfehler i.S. von 3 ProdHaftG darstellen kann. Zum anderen wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines Fehlers zu einer Schadensersatzverpflichtung des Produzenten…mehr

Produktbeschreibung
Gegenstand der Arbeit ist die Haftung des Produzenten nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf der Auslegung des produkthaftungsrechtlichen Fehler- und Schadenbegriffs. Anknüpfungspunkt ist die Frage, ob der Produzent auch bei bloßem Fehlerverdacht auf Schadensersatz haftet. Zum einen geht es darum, ob bereits der Fehlerverdacht einen Produktfehler i.S. von
3 ProdHaftG darstellen kann. Zum anderen wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines Fehlers zu einer Schadensersatzverpflichtung des Produzenten führt. Neben einer ausführlichen Darstellung des Haftungsrechts geht es im versicherungsrechtlichen Teil der Arbeit im Schwerpunkt um das Verhältnis von Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung. Die Arbeit richtet sich gleichermaßen an Wissenschaft und Praxis, insbesondere an Rechtsanwälte und für Haftpflichtversicherer oder Produkthersteller tätige Juristen.
Autorenporträt
Schilbach, Dan
Dan Schilbach wurde 1988 in Berlin geboren. Nach dem Abitur studierte er von 2009 bis 2014 Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin. Nach Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens im September 2014 arbeitete er bis Juni 2017 beim GDV in der Abteilung Haftpflichtversicherung. Seit April 2015 arbeitet Hr. Schilbach als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Hr. Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster. Im August 2017 wurde er in den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Kammergerichts aufgenommen.