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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern existiert bereits so lange wie das Bürgerliche Gesetzbuch selbst. Allerdings zeigen Studien, dass nur jedes vierte Kind von Alleinerziehenden den Mindestunterhalt erhält. Aus diesem Grund sind diese zumeist auf Sozialleistungen, wie beispielsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder in vorgenannten Fallkonstellationen vor allem nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angewiesen.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern existiert bereits so lange wie das Bürgerliche Gesetzbuch selbst. Allerdings zeigen Studien, dass nur jedes vierte Kind von Alleinerziehenden den Mindestunterhalt erhält. Aus diesem Grund sind diese zumeist auf Sozialleistungen, wie beispielsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder in vorgenannten Fallkonstellationen vor allem nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angewiesen. Dieses wurde im Jahr 2017 dahingehend reformiert, dass die Voraussetzungen für den Bezug von UVG-Leistungen zugunsten der Alleinerziehenden und ihre Kinder erweitert wurden und die Anzahl der Leistungsempfänger mit Inkrafttreten der Änderung folglich erheblich gestiegen ist. Im Hinblick auf das entsprechend steigende Volumen der UVG-Leistungen und der damit wachsenden haushälterischen Bedeutung wurden ebenfalls neue Vorschriften ergänzt, welche grundsätzlich den Rückgriff erleichtern sollten. Hierunter fällt beispielsweise der § 7a UVG, welcher sich mit dem Rückgriff von unterhaltspflichtigen Sozialleistungsbeziehern befasst und auf verschiedene Arten verstanden werden kann. Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf diesbezüglich führt dazu, dass der Rückgriff einkommensloser unterhaltspflichtiger Sozialleistungsbezieher nunmehr unmöglich erscheint, da auch sämtliche andere OLG sich vorgenannter Entscheidung anschließen. Es stellt sich daher die Frage, welchen Sinn und Zweck der § 7a UVG überhaupt inne hat und wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu werten ist.