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Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Frage nach der Fähigkeit der GbR, sich an anderen Verbänden zu beteiligen. Ziel ist die umfassende Klärung der Möglichkeiten, in der Rechtsform der GbR Mitgliedschaften an juristischen Personen und anderen Personengesellschaften zu erwerben und auszuüben - eine für die aktuelle Rechtspraxis bedeutsame Frage, die mit Rücksicht auf die bei Formulierung der Aufgabenstellung noch kontrovers diskutierte Frage nach der Rechtsnatur der GbR unabhängig von den hierzu vertretenen Theorien beantwortet werden soll.
Nach Beleuchtung der Erscheinungsform der GbR und
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Produktbeschreibung
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Frage nach der Fähigkeit der GbR, sich an anderen Verbänden zu beteiligen. Ziel ist die umfassende Klärung der Möglichkeiten, in der Rechtsform der GbR Mitgliedschaften an juristischen Personen und anderen Personengesellschaften zu erwerben und auszuüben - eine für die aktuelle Rechtspraxis bedeutsame Frage, die mit Rücksicht auf die bei Formulierung der Aufgabenstellung noch kontrovers diskutierte Frage nach der Rechtsnatur der GbR unabhängig von den hierzu vertretenen Theorien beantwortet werden soll.

Nach Beleuchtung der Erscheinungsform der GbR und deren Bedürfnis nach Beteiligung an anderen Verbänden werden die Gesamthandtheorien auf ihre Relevanz für die Frage der Beteiligungsfähigkeit untersucht, ebenso die Haftungsverfassung der GbR. Dabei macht der Verfasser in Auswertung der methodischen Ansätze, der Entwicklung und Systematik deutlich, daß nicht die rechtstheoretischen Ansätze, sondern vielmehr die Publizität und die Haftung der GbR entscheidend sind.

Diese Fragen werden für jeden Verbandstyp ebenso untersucht wie die praktischen Fragen der Ausübung der Mitgliedschaft. Es zeigt sich, daß sich die GbR an allen wirtschaftlich relevanten Kapital- und Personengesellschaften beteiligen kann mit Ausnahme der Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Mitgliedschaft an die im Personengesellschaftsrecht sonst systemfremde berufliche Qualifikation der Gesellschafter geknüpft ist. Defizite der GbR im Hinblick auf die Möglichkeit, die Haftung ihrer Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, werden über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, Publizitätsdefizite über Rechtsscheinsgrundsätze gelöst. Der BGH hat das Ergebnis inzwischen für die Beteiligung der GbR an einer KG bestätigt.