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Durch das »Gesetz zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität« vom 15. Juli 1992 wurde die Vermögensstrafe in § 43a des StGB eingefügt. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen als Strafe auf die Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist. Formal zeigt sich diese Sanktion zwar als Geldstrafe. Materiell aber verbirgt sich dahinter nichts wesentlich anderes als die Strafe der anteiligen oder totalen Vermögenskonfiskation.
Im Rahmen der ihre Einführung begleitenden
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Produktbeschreibung
Durch das »Gesetz zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität« vom 15. Juli 1992 wurde die Vermögensstrafe in § 43a des StGB eingefügt. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen als Strafe auf die Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist. Formal zeigt sich diese Sanktion zwar als Geldstrafe. Materiell aber verbirgt sich dahinter nichts wesentlich anderes als die Strafe der anteiligen oder totalen Vermögenskonfiskation.

Im Rahmen der ihre Einführung begleitenden Fachdiskussion war die Vermögensstrafe heftiger Kritik ausgesetzt. Aus historischer Perspektive kennzeichnete man sie unter anderem als eine hochbelastete Sanktion, die einen punktuellen Rückfall in vorrechtsstaatliche Zeiten bedeute. Diese Kritik konnte sich allerdings nicht auf eine heutigen Anforderungen genügende geschichtliche Untersuchung dieser Sanktion stützen. Mit der vorliegenden Arbeit füllt Robert Schnieders diese Lücke. Er zeichnet unter Heranziehung einer Vielzahl von Quellen und unter Ausnutzung der vielschichtigen juristischen, rechtshistorischen und historischen Literatur die Entwicklung der Vermögensstrafe ausgehend vom römischen Recht bis zum Strafrecht der DDR nach. Es wird gezeigt, daß die in Absicht und Wirkung deutlich zutage tretenden und aus heutiger kriminalpolitischer Sicht fragwürdigen historischen Kontinuitäten dieser Sanktion (z. B. eliminatorischer Charakter, nahezu bedingungslose Abschreckung) augenfällige Parallelen in der gegenwärtig geltenden Vermögensstrafe finden.