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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 17 Punkte sehr gut, Universität zu Köln (Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte, Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Seminar zur neueren Privatrechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Vielfach hat der fast vollständige Verzicht des BGB auf Kasuistik und der damit verbundene hohe Abstraktionsgrad Kritik hervorgerufen. Auch den Regelungen bezüglich der "Unmöglichkeit der Leistung" wurde, insbesondere vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 17 Punkte sehr gut, Universität zu Köln (Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte, Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Seminar zur neueren Privatrechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Vielfach hat der fast vollständige Verzicht des BGB auf Kasuistik und der damit verbundene hohe Abstraktionsgrad Kritik hervorgerufen. Auch den Regelungen bezüglich der "Unmöglichkeit der Leistung" wurde, insbesondere vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2001, vielerorts ein Mangel an Allgemeinverständlichkeit und Anschaulichkeit vorgeworfen. So äußerte u.a. Wollschläger, dass das deutsche Recht der Leistungsstörungen von einem "unanschaulichen und schwer zu beherrschenden Begriff" bestimmt würde: der "Unmöglichkeit der Leistung".Die Ungefügigkeit, die viele diesem Begriff zuschrieben war vor allem darauf zurückzuführen, dass es sich beider Unmöglichkeit der Leistung - anders als beim Verzug - nicht um ein einheitliches Rechtsinstitut handelte; der Unmöglichkeit der Leistung lag kein einheitlicher Tatbestand mit einheitlichen Rechtsfolgen zugrunde. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen betrafen vielmehr drei völlig verschiedene Regelungsprobleme, die im Grunde nichts miteinander zu tun hatten: Lag die Unmöglichkeit vor, bevor der Vertrag geschlossen wurde, ließ § 306 BGB a.F. kein gültiges Rechtsgeschäft entstehen. Trat der gleiche Sachverhalt nach Vertragsabschluss ein, haftete der Schuldner nach §§ 280, 325 BGB a.F. auf den Nichterfüllungsschaden, sofern er die Unmöglichkeit zu vertreten hatte; andernfalls wurde er von seiner Leistungsverpflichtung gem. § 275 BGB a.F. frei, verlor aber auch den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 323 BGB a.F.).Selbst dem Sprachgebrauch des Gesetzes in Bezug auf den Begriff der "Unmöglichkeit der Leistung" wurde - so von Wieacker - eine "latente Doppeldeutigkeit" und damit auch eine gewisse Widersprüchlichkeit zugeschrieben. Dies führte dazu, dass eine völlige Neuregelung dieses Bereichs der Leistungsstörungen, zeitweilig sogar die gänzliche Abschaffung des Begriffs der Unmöglichkeit gefordert wurde. Diese Forderungen haben letztendlich dazu geführt, dass im Rahmen des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes die Lehre der Unmöglichkeit eine ganz neue Wendung erfuhr. Dabei spielte der Blick auf die Geschichte derselben keine unerhebliche Rolle: Warum wurde der Begriff der Unmöglichkeit überhaupt in das BGB eingeführt? Lagen diesen Bestimmungen nachvollziehbare rechtspolitische Entscheidungen zugrunde? Welche Sachverhalte hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich für den Begriff der Unmöglichkeit entschied und welche Rolle sollte diesem Tatbestand im System der Rechtsfolgen zukommen?