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Im täglichen Leben des einzelnen, erst recht jedoch im Zeitalter der Spezialisierung und der Arbeitsteilung ist es ein typisches Phänomen, daß sich der Geschäftsherr zum Abschluß eines Geschäfts eines Stellvertreters bedient, der sich um die Einzelheiten des Geschäfts kümmert und schließlich im Namen des Geschäftsherrn das Geschäft abschließt. Im Falle der generellen Formfreiheit der Vollmacht, wie sie § 167 Abs. 2 BGB anordnet, führt dies jedoch dazu, daß bei formgebundenen Geschäften die Schutzfunktion der jeweiligen Formvorschrift wie z. B. die Warnfunktion oder der Übereilungsschutz vor…mehr

Produktbeschreibung
Im täglichen Leben des einzelnen, erst recht jedoch im Zeitalter der Spezialisierung und der Arbeitsteilung ist es ein typisches Phänomen, daß sich der Geschäftsherr zum Abschluß eines Geschäfts eines Stellvertreters bedient, der sich um die Einzelheiten des Geschäfts kümmert und schließlich im Namen des Geschäftsherrn das Geschäft abschließt. Im Falle der generellen Formfreiheit der Vollmacht, wie sie § 167 Abs. 2 BGB anordnet, führt dies jedoch dazu, daß bei formgebundenen Geschäften die Schutzfunktion der jeweiligen Formvorschrift wie z. B. die Warnfunktion oder der Übereilungsschutz vor bestimmten risikoreichen Geschäften allein den Vertreter trifft, nicht aber den vom Geschäft eigentlich betroffenen Geschäftsherrn.

Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht deshalb die Vorschrift des § 167 Absatz 2 BGB und die Frage, ob diese Vorschrift, die die generelle Formfreiheit der Vollmacht regelt, ausnahmslos gilt oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Norm erfolgen kann und muß. Hierbei wurden die Lösungsansätze, die in der Literatur und Rechtsprechung bislang diskutiert werden, untersucht, und es wurde schließlich der Versuch gemacht, eine allgemein gültige, von Einzelfällen losgelöste Antwort auf diese Frage zu finden. Das Ergebnis wurde dann wiederum anhand der Einzelfälle auf seine Praktikabilität überprüft.