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Unachtsamkeiten sind an der Tagesordnung. Rechtsdogmatisch führt dies zu Schwierigkeiten, wenn mehrere Personen fahrlässig in Bezug auf einen Deliktserfolg gehandelt haben und die Kausalität eines jeden einzelnen nicht festgestellt werden kann: etwa wenn zwei Personen nacheinander je einen Felsbrocken den Abhang hinunterrollen und unklar bleibt, welcher Stein einen Menschen im Tal erschlagen hat. In der Literatur wird hierzu vermehrt eine (tätigkeitszurechnende) fahrlässige Mittäterschaft propagiert.
Der Autor bestimmt im Wege einer Auslegung des § 25 StGB den Begriff des Täters als jeden,
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Produktbeschreibung
Unachtsamkeiten sind an der Tagesordnung. Rechtsdogmatisch führt dies zu Schwierigkeiten, wenn mehrere Personen fahrlässig in Bezug auf einen Deliktserfolg gehandelt haben und die Kausalität eines jeden einzelnen nicht festgestellt werden kann: etwa wenn zwei Personen nacheinander je einen Felsbrocken den Abhang hinunterrollen und unklar bleibt, welcher Stein einen Menschen im Tal erschlagen hat. In der Literatur wird hierzu vermehrt eine (tätigkeitszurechnende) fahrlässige Mittäterschaft propagiert.

Der Autor bestimmt im Wege einer Auslegung des § 25 StGB den Begriff des Täters als jeden, der objektiv das tatbestandserfüllende Handlungsgeschehen durch eine emotionsbedingt-finale Handlung beherrscht. Im Zusammenhang damit definiert er den Begriff der Mittäterschaft als Geschehenssteuerung über eine gegenseitige Handlungseinplanung, die bei einer unbewussten Fahrlässigkeit undenkbar ist, so dass im Fahrlässigkeitsbereich die Lösung über die Kausalität (INUS-Bedingung) und Vorhersehbarkeit zu suchen ist.