
Die Erfüllung deliktsrechtlicher Pflichten
Durch Übertragung der Verkehrssicherung auf Dritte. Dissertationsschrift
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Ist einer Person die deliktsrechtliche Verantwortung für eine Gefahr zugewiesen, kann ihr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs vor dieser Gefahr obliegen. Kann man solche (Verkehrssicherungs-)Pflichten erfüllen? Die Arbeit behandelt unter der Annahme, daß innerhalb eines Verschuldenshaftungssystems letztlich Verstöße gegen deliktsrechtliche Pflichten haftungsauslösend sind, die (prospektivische) Frage, ob und auf welche Weise ein nach823 Abs. 1 BGB Gefahrverantwortlicher die präskriptiven Verhaltensanforderungen erfüllen und schon dadurch eine dro...
Ist einer Person die deliktsrechtliche Verantwortung für eine Gefahr zugewiesen, kann ihr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs vor dieser Gefahr obliegen. Kann man solche (Verkehrssicherungs-)Pflichten erfüllen? Die Arbeit behandelt unter der Annahme, daß innerhalb eines Verschuldenshaftungssystems letztlich Verstöße gegen deliktsrechtliche Pflichten haftungsauslösend sind, die (prospektivische) Frage, ob und auf welche Weise ein nach
823 Abs. 1 BGB Gefahrverantwortlicher die präskriptiven Verhaltensanforderungen erfüllen und schon dadurch eine drohende Haftung nach Verschuldenshaftungsnormen ausschließen kann.
823 Abs. 1 BGB Gefahrverantwortlicher die präskriptiven Verhaltensanforderungen erfüllen und schon dadurch eine drohende Haftung nach Verschuldenshaftungsnormen ausschließen kann.