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Um den Rechtsgutsbegriff rankten sich im Strafrecht eine Vielzahl von Problemen. Eines davon nimmt sich der Frage an, ob er neben seiner unbestrittenen Funktion als Richtschnur der teleologischen Auslegung von Straftatbeständen eine den Strafgesetzgeber begrenzende Funktion wahrnimmt oder jedenfalls wahrnehmen kann. Diesem Punkt wird in der Abhandlung von Krüger unter besonderer Berücksichtigung neuerer Bereiche des Strafrechts nachgegangen, in denen sich in Gestalt relativ vage konstituierter Universalrechtsgüter eine Tendenz zur Entmaterialisierung des Rechtsgutsbegriffs offenbart. Dabei ist…mehr

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Produktbeschreibung
Um den Rechtsgutsbegriff rankten sich im Strafrecht eine Vielzahl von Problemen. Eines davon nimmt sich der Frage an, ob er neben seiner unbestrittenen Funktion als Richtschnur der teleologischen Auslegung von Straftatbeständen eine den Strafgesetzgeber begrenzende Funktion wahrnimmt oder jedenfalls wahrnehmen kann. Diesem Punkt wird in der Abhandlung von Krüger unter besonderer Berücksichtigung neuerer Bereiche des Strafrechts nachgegangen, in denen sich in Gestalt relativ vage konstituierter Universalrechtsgüter eine Tendenz zur Entmaterialisierung des Rechtsgutsbegriffs offenbart. Dabei ist es ein wesentliches Anliegen des Autors, deutlich zu machen, daß der Rechtsgutsbegriff als überpositiv verstandener Topos einer strafbarkeitslimitierenden Funktion nicht gerecht zu werden vermag. Angesichts dessen läßt sich jedoch weder das Verfassungsrecht hierzu bemühen, noch ist die Bedeutung des Rechtsgutsbegriffs für das Strafrecht deshalb zu relativieren. Vielmehr spricht sich der Autor für ein positivrechtliches Verständnis des Rechtsgutsbegriffs aus. Insoweit wird in Erinnerung gerufen, daß das geschützte Rechtsgut nicht nur Richtschnur der Auslegung ist, sondern zuvor selbst erst durch Auslegung des jeweiligen Straftatbestandes zu ermitteln ist. In der vom Autor unter diesem Aspekt abschließend erfolgten Untersuchung der modernen Bereiche des Strafrechts wird aufgezeigt, daß ein positivrechtlich verstandener Rechtsgutsbegriff einerseits zwar durchaus eine kritische Funktion wahrnehmen kann, seinen Vorgaben aber andererseits zumeist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, genüge getan ist.