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Der FASB hat im Juni 2001 mit der Verabschiedung von SFAS No. 141 und No. 142 die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, Goodwill und anderen immateriellen Vermögenswerten grundlegend verändert. Unternehmenszusammenschlüsse dürfen in einem Abschluss nach U.S. GAAP seitdem nur noch nach der Erwerbsmethode (purchase method) abgebildet werden. Der aus dem Unternehmenserwerb resultierende Goodwill sowie andere immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer unbestimmt ist, sind nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern werden nur dann abgeschrieben, wenn ihr beizulegender Zeitwert…mehr

Produktbeschreibung
Der FASB hat im Juni 2001 mit der Verabschiedung von SFAS No. 141 und No. 142 die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, Goodwill und anderen immateriellen Vermögenswerten grundlegend verändert. Unternehmenszusammenschlüsse dürfen in einem Abschluss nach U.S. GAAP seitdem nur noch nach der Erwerbsmethode (purchase method) abgebildet werden. Der aus dem Unternehmenserwerb resultierende Goodwill sowie andere immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer unbestimmt ist, sind nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern werden nur dann abgeschrieben, wenn ihr beizulegender Zeitwert (fair value) unter ihren Buchwert gesunken ist (impairment only-Ansatz).
Der IASB hat in ED 3 angekündigt, dem Weg des FASB zu folgen und für den Goodwill ebenfalls den impairment only-Ansatz vorzuschreiben. Im Unterschied zur bisherigen Bilanzierungspraxis, nach der der Goodwill in den auf den Unternehmenserwerb folgenden Geschäftsjahren gemäß einem vorab aufgestellten Plan durch Abschreibungenzu reduzieren war, ist der Goodwill nach SFAS No. 142 nur noch für den Fall abzuschreiben, dass der beizulegende Zeitwert des Goodwill unter den Buchwert des Goodwill gesunken ist. Eine planmäßige Abschreibung wird nicht mehr vorgenommen.
Für deutsche Unternehmen, die einen gemäß
292a HGB befreienden Konzernabschluss nach U.S. GAAP aufstellen, hat der DSR mit DRS 1a den Einklang der geänderten Bilanzierung des Goodwill mit der EG-Richtlinie festgestellt. Die Veröffentlichung des DRS 1a ist im Schrifttum heftig kritisiert und weitgehend abgelehnt worden.

Der Verfasser analysiert ausführlich die Neuregelung der Folgebewertung des Goodwill. Beurteilungsmaßstab für die Analyse sind die qualitativen Anforderungen an die Informationsvermittlung in einem Abschluss nach U.S. GAAP gestellt werden.

In der Arbeit werden die folgenden Fragestellungen beantwortet:
1. Wie sind die Vorschriften zur Bewertung des Goodwill vor dem Hintergrund des betriebswirtschaftlichen Charakters des Goodwillzu beurteilen?
2. Wie ist die konkrete Ausgestaltung des impairment only-Ansatzes in SFAS No. 142 zu beurteilen?
3. Wie können Anwendungsprobleme vermieden oder zumindest verringert werden?

Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Eignung des impairment only-Ansatzes zur Folgebewertung des Goodwill wird die konkrete Ausgestaltung des impairment only-Ansatzes nach SFAS No. 142 kritisch geprüft und es wird vom Verfasser geklärt, ob die Ergebnisse des Bewertungskalküls des jährlichen Wertminderungstests für den Goodwill eine Verbesserung der finanziellen Berichterstattung über den Goodwill darstellen. Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Wertminderungstests werden kritisch beurteilt. Hierzu werden folgende Problembereiche des Wertminderungstests nach SFAS No. 142 untersucht:
die Abgrenzung von derivativem Goodwill und immateriellen Vermögenswerten im Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs,
die Abgrenzung von Reporting Units als mittelbarem Bewertungsobjekt für den Goodwill,
die Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden zu einer Reporting Unit,
die Aufteilung des Goodwill auf die Reporting Units,
die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Reporting Unit auf den Stichtag des Wertminderungstests für den Goodwill und
die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Vermögenswerte und Schulden einer Reporting Unit auf den Stichtag des Wertminderungstests für den Goodwill.

Der Verfasser analysiert, welche bilanzpolitischen Spielräume sich aus diesen einzelnen Problembereichen von SFAS No. 141 und No. 142 ergeben und welche Auswirkungen diese auf die Informationsvermittlung haben. Dabei werden auch die Anreizwirkungen analysiert, die der impairment only-Ansatz auf bilanzpolitische und unternehmerische Entscheidungen des Managements hat.

Der Verfasser legt Vorschläge vor, wie die konkreten Anwendungsprobleme von SFAS No. 142 zur Folgebewertung des Goodwill vermieden oder abgeschwächt und der impairment only-Ansatz