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Bisher wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Größe und Bedeutung eines auszugründenden Betriebsteils für das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen Betriebsspaltung gemäß 111 Satz 3 Nr. 3, 2. Alt. BetrVG von Belang ist. Die Arbeit befasst sich intensiv mit der Problematik der sogenannten Bagatellspaltung. Dabei wird zunächst untersucht, was eine Betriebsspaltung auszeichnet, welche Fallgestaltungen in der Praxis existieren, wie 111 BetrVG generell mit Bagatellmaßnahmen umgeht und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bagatellgrenzen zu stellen sind. Sodann wird…mehr

Produktbeschreibung
Bisher wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Größe und Bedeutung eines auszugründenden Betriebsteils für das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen Betriebsspaltung gemäß
111 Satz 3 Nr. 3, 2. Alt. BetrVG von Belang ist. Die Arbeit befasst sich intensiv mit der Problematik der sogenannten Bagatellspaltung. Dabei wird zunächst untersucht, was eine Betriebsspaltung auszeichnet, welche Fallgestaltungen in der Praxis existieren, wie
111 BetrVG generell mit Bagatellmaßnahmen umgeht und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bagatellgrenzen zu stellen sind. Sodann wird anhand einer umfassenden Betrachtung von Wortlaut, Systematik, Historie, Telos, Verfassungs- und Richtlinienkonformität untersucht, ob Bagatellspaltungen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gemäß

111 ff. BetrVG auslösen sollten.
Autorenporträt
Annette Aßmuth studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster und promovierte an der Universität zu Köln. Sie schloss das Promotionsverfahren 2012 ab.