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Die Abgrenzung des direkt aus der verletzten Norm klagebefugten unmittelbar Verletzten vom Mitbewerber, der seine Klagebefugnis aus 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG herleitet, erfolgt traditionell danach, ob die anbietenden Unternehmen in einem konkreten oder abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, und ist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von erheblicher praktischer Bedeutung, welche nur dem unmittelbar Verletzten zustehen. Seit der UWG-Novelle von 1994, die zu vielen Kontroversen führte, hat sich der Abgrenzungsbedarf verstärkt. Die Frage der Bestimmung des unmittelbar…mehr

Produktbeschreibung
Die Abgrenzung des direkt aus der verletzten Norm klagebefugten unmittelbar Verletzten vom Mitbewerber, der seine Klagebefugnis aus
13 Abs. 2 Nr. 1 UWG herleitet, erfolgt traditionell danach, ob die anbietenden Unternehmen in einem konkreten oder abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, und ist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von erheblicher praktischer Bedeutung, welche nur dem unmittelbar Verletzten zustehen. Seit der UWG-Novelle von 1994, die zu vielen Kontroversen führte, hat sich der Abgrenzungsbedarf verstärkt. Die Frage der Bestimmung des unmittelbar Verletzten hat auch nach dem Wegfall der Klagebefugnis des bisherigen Mitbewerbers durch die UWG-Reform von 2004 nichts von ihrer Aktualität verloren.
Autorenporträt
Thorsten Arnemann wurde 1966 in Osnabrück geboren. Von 1987 bis 1996 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück; 1996-1998 Referendariat im Bezirk des OLG Hamm; 1999-2001 Promotion am Lehrstuhl für Handels- und Wirtschaftsrecht, deutsches und internationales Zivilprozessrecht von Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Universität Osnabrück; seit Februar 2001 Rechtsanwalt in Osnabrück.