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Sebastian Link befasst sich mit der im Jahr 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz neu gestalteten Ausschüttungssperre des 268 Abs. 8 HGB. Nach einer dogmatischen Einordnung der Neuregelung setzt sich der Autor umfassend mit dem persönlichen Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre auseinander und begrenzt diesen, insbesondere auf Grund systematischer Erwägungen, auf Kapitalgesellschaften. Er geht des Weiteren der Funktionsweise der Ausschüttungssperre sowie zahlreicher damit einhergehender Anwendungsfragen nach und entwickelt dabei einen eigenen Gesetzesvorschlag. Darüber hinaus…mehr

Produktbeschreibung
Sebastian Link befasst sich mit der im Jahr 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz neu gestalteten Ausschüttungssperre des
268 Abs. 8 HGB. Nach einer dogmatischen Einordnung der Neuregelung setzt sich der Autor umfassend mit dem persönlichen Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre auseinander und begrenzt diesen, insbesondere auf Grund systematischer Erwägungen, auf Kapitalgesellschaften. Er geht des Weiteren der Funktionsweise der Ausschüttungssperre sowie zahlreicher damit einhergehender Anwendungsfragen nach und entwickelt dabei einen eigenen Gesetzesvorschlag. Darüber hinaus beschäftigt sich der Autor mit der auf die Ausschüttungssperre Bezug nehmenden Anhangvorschrift des
285 Nr. 28 HGB sowie mit verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Folgeproblemen. Im Anschluss daran folgt eine Untersuchung der speziellen Abführungssperre des
301 S. 1 AktG i.V.m.
268 Abs. 8 HGB und der mit dieser Regelung verbundenen Anwendungsproblematiken. Dabei plädiert der Autorfür streng am Gläubigerschutz orientierte Lösungsansätze. Die Arbeit schließt mit einer problemorientierten Darstellung der von Kommanditisten zu beachtenden Sonderregelung des
172 Abs. 4 S. 3 HGB.
Rezensionen
"Das Werk stellt eine ausführliche monographische Kommentierung des neuen
268 Abs. 8 HGB dar. Jeder, der mit der Aufstellung von Jahresabschlüssen und deshalb mit der Bemessung von Jahresüberschussverwendungsvorschlägen befasst ist und dabei möglicherweise Aktivposten, die eine Ausschüttungssperre nach sich ziehen, zu berücksichtigen hat, sollte vor abschließender Bemessung einen Blick in dieses Werk werfen. Dadurch können eventuelle Probleme vermieden werden." Gerrit Volk, in: Die Wirtschaftsprüfung, 15/2015