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Viele Straftaten können nur durch das bestimmte Verhalten der "Äußerung" begangen werden. Paradigmatisch hierfür steht die Beleidigung, aber auch weitere Tatbestände - angefangen von der "Volksverhetzung" über das "öffentliche Aufrufen zu Straftaten" bis zur "Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften" - statuieren Äußerungsdelikte. Ebenso werden Betrug, falsche Verdächtigungen oder Anstiftungen zu Straftaten meistens durch Äußerungen begangen.
Matthias Rahmlow stellt zunächst dar, dass die Auslegung der konkreten Äußerung die Schlüsselfunktion für die rechtliche Beurteilung des Falles
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Produktbeschreibung
Viele Straftaten können nur durch das bestimmte Verhalten der "Äußerung" begangen werden. Paradigmatisch hierfür steht die Beleidigung, aber auch weitere Tatbestände - angefangen von der "Volksverhetzung" über das "öffentliche Aufrufen zu Straftaten" bis zur "Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften" - statuieren Äußerungsdelikte. Ebenso werden Betrug, falsche Verdächtigungen oder Anstiftungen zu Straftaten meistens durch Äußerungen begangen.

Matthias Rahmlow stellt zunächst dar, dass die Auslegung der konkreten Äußerung die Schlüsselfunktion für die rechtliche Beurteilung des Falles einnimmt. Das wird z. B. an dem erbitterten Streit um die Äußerung "Soldaten sind Mörder" deutlich. Hier bewegt sich die Diskussion eingefahren zwischen den Positionen "Betonung der Meinungsfreiheit" und "Gewährleistung des Ehrenschutzes", ohne in den Mittelpunkt zu stellen, was inhaltlich geäußert wurde. Ausgehend vom Beispiel der Beleidigung stellt der Autor dar, welche spezielle Art von Kausalverlauf durch das Verbot (und die Bestrafung) von Äußerungen verhindert werden soll. Die gewonnenen Erkenntnisse werden dann verallgemeinert auf die Begehung jeglicher Straftat durch Äußerung und es werden die Grundlinien einer Lehre der "Auslegung von Äußerungen im Strafrecht" entwickelt.

Der Autor beschreibt im Ergebnis die Regeln der objektiven Zurechnung im Bereich der Begehung von Straftaten durch Äußerung.