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Seit Inkrafttreten der Rom I-Verordnung ist das Internationale Privatrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse Bestandteil des sekundären Gemeinschaftsrechts. Es wird nunmehr für alle teilnehmenden Unionsstaaten einheitlich geregelt, nach welcher Rechtsordnung internationale Sachverhalte zu behandeln sind. Die Verbindung zu einem ausländischen Staat stellt in Zeiten eines vereinten Europas auch im Arbeitsrecht beileibe keine Seltenheit mehr dar. Es gibt unzählige Situationen, in denen EU-Bürger ihre Arbeit vorübergehend oder dauerhaft in benachbarten Mitgliedstaaten oder sogar ganz außerhalb…mehr

Produktbeschreibung
Seit Inkrafttreten der Rom I-Verordnung ist das Internationale Privatrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse Bestandteil des sekundären Gemeinschaftsrechts. Es wird nunmehr für alle teilnehmenden Unionsstaaten einheitlich geregelt, nach welcher Rechtsordnung internationale Sachverhalte zu behandeln sind. Die Verbindung zu einem ausländischen Staat stellt in Zeiten eines vereinten Europas auch im Arbeitsrecht beileibe keine Seltenheit mehr dar. Es gibt unzählige Situationen, in denen EU-Bürger ihre Arbeit vorübergehend oder dauerhaft in benachbarten Mitgliedstaaten oder sogar ganz außerhalb der Europäischen Union verrichten. Damit wächst für die beteiligten Personen und Unternehmen das Risiko, in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden, der über die Grenzen ihres jeweiligen Aufenthalts- bzw. Sitzstaats hinausgeht. Nicht selten führt das Kollisionsrecht dabei zur Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung. Besteht in einem solchen Fall die Gefahr, dass das Mindestschutzniveau des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch die Anwendung fremden Rechts unterschritten wird, ist die Frage entscheidend, wann ein Eingriff in das maßgebliche Arbeitsstatut gerechtfertigt ist, um inländischem Antidiskriminierungsrecht ungeachtet der allgemeinen Anknüpfungsmethode zur Geltung zu verhelfen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO sind.