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Zu dem bestehenden untergesetzlichen Regelwerk des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom September 1996 ist mit der Verabschiedung der "Verordnung iiber die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straBenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (Altauto-Verordnung) vom 4. Juli 1997 ein weitere Baustein des VoIlzuges des "neuen" Abfallgesetzes hinzugekommen. Die Regelungen der Alt auto-Verordnung treten am 1. April 1998 vollstlindig in Kraft. Inwieweit die Aussage von Frau Dr. Angela Merkel "Die Altautoentsorgung war und ist geprligt von einer ganzen Reihe okologischer Defizite, die einer…mehr

Produktbeschreibung
Zu dem bestehenden untergesetzlichen Regelwerk des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom September 1996 ist mit der Verabschiedung der "Verordnung iiber die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straBenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (Altauto-Verordnung) vom 4. Juli 1997 ein weitere Baustein des VoIlzuges des "neuen" Abfallgesetzes hinzugekommen. Die Regelungen der Alt auto-Verordnung treten am 1. April 1998 vollstlindig in Kraft. Inwieweit die Aussage von Frau Dr. Angela Merkel "Die Altautoentsorgung war und ist geprligt von einer ganzen Reihe okologischer Defizite, die einer Verbesse rung bediirfen" (IAA-KongreB, 17.September 1997, Frankfurt) durch die Regelun gen der Altauto-Verordnung behoben werden konnen, ist in der Praxis abzuwarten. Fakt ist, daB die Altauto-Verordnung Verlinderungen und Erweiterungen der be stehenden Regelungen im Anwendungsbereich "Besitzer von Altautos, Betreiber von AnnahmesteIlen, Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung sowie fUr die Frage der Sachverstlindigen" bein haltet. Abgesehen von den Uberlassungspflichten des Letztbesitzers und den Re gelungen zu den Sachverstlindigen, bewegen sich die Anforderungen an die Be triebe der Altautoentsorgungsbranche im Bereich technische Ausriistung, Organi sation und Dokumentation von Betriebsablliufen sowie in Teilbereichen mit Ziel vorgaben, welche Verwertungsquoten in vorgegebenem Zeitrahmen erreicht wer den sollen. Der vorliegende Tagungsband laBt kompetente Referenten samtlicher von der Altauto-Verordnung angesprochener Bereiche zu Wort kommen. Dieser Sach standsbericht wird durch Darstellung von Beispielen aus der Praxis abgerundet.