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Diese Arbeit analysiert das rechtliche Schicksal einer Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung bei Abtretung der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Forderung. Die Arbeit zeigt auf, dass die diesbezüglich vorherrschende Ansicht, die prozessuale Vereinbarung ginge als Eigenschaft der materiellen Forderung automatisch mit dieser auf den Zessionar über, dogmatisch nicht haltbar ist, da die Wirksamkeit der prozessualen Vereinbarung nicht vom Bestehen der Forderung abhängt. Der Zessionar kann jedoch gleichwohl - unabhängig vom Bestehen der Forderung - über eine Gesamtanalogie nach
398 ff. BGB
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Produktbeschreibung
Diese Arbeit analysiert das rechtliche Schicksal einer Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung bei Abtretung der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Forderung. Die Arbeit zeigt auf, dass die diesbezüglich vorherrschende Ansicht, die prozessuale Vereinbarung ginge als Eigenschaft der materiellen Forderung automatisch mit dieser auf den Zessionar über, dogmatisch nicht haltbar ist, da die Wirksamkeit der prozessualen Vereinbarung nicht vom Bestehen der Forderung abhängt. Der Zessionar kann jedoch gleichwohl - unabhängig vom Bestehen der Forderung - über eine Gesamtanalogie nach

398 ff. BGB an eine prozessuale Vereinbarung der bisherigen Parteien gebunden werden, da er in deren Rechtsverhältnis (einschließlich der hieran geknüpften prozessualen Vereinbarung) eintritt.
Autorenporträt
Anne Hoßfeld, geboren in Nürtingen, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Mainz. 2004 schloss sie ihr Studium mit der Ersten juristischen Staatsprüfung ab; den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte sie im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz; die Zweite juristische Staatsprüfung legte sie 2006 in Mainz ab. Von 2010 bis 2013 war sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin für Zivilverfahrens- und Privatrecht an der Universität Zürich beschäftigt. Seit 2013 ist sie als Rechtsanwältin in Frankfurt am Main tätig.