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Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den
280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen. Hellwege unterzieht dieses System und die neu eingeführten Begrifflichkeiten einer kritischen Würdigung. Dabei offenbart sich eine Reihe von Mängeln: So bestimmt sich der Anwendungsbereich der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach der begehrten Schadensersatzart. Der Unterscheidung der verschiedenen Schadensersatzarten legte der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Abgrenzungskriterium zugrunde; dadurch kommt es zwingend zu Abgrenzungsproblemen. Auch glaubte der…mehr

Produktbeschreibung
Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den

280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen. Hellwege unterzieht dieses System und die neu eingeführten Begrifflichkeiten einer kritischen Würdigung. Dabei offenbart sich eine Reihe von Mängeln: So bestimmt sich der Anwendungsbereich der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach der begehrten Schadensersatzart. Der Unterscheidung der verschiedenen Schadensersatzarten legte der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Abgrenzungskriterium zugrunde; dadurch kommt es zwingend zu Abgrenzungsproblemen. Auch glaubte der Gesetzgeber, es handele sich bloß um eine begriffliche Präzisierung, so daß er die Wendung Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch die Wendung Schadensersatz statt der Leistung ersetzte. Es handelt sich jedoch um eine inhaltliche Neuerung, die nicht ohne Konsequenzen bleibt. Schließlich besteht zwischen der Funktion eines Schadensersatzes und seinen Voraussetzungen kein zwingender Zusammenhang. Deshalb geht die Einschätzung des Gesetzgebers fehl, daß für einen Schadensersatz statt der Leistung gegenüber einem Anspruch auf einfachen Schadensersatz immer zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Kritik schärft das Verständnis für die bei der Gesetzesanwendung auftauchenden Abgrenzungs- und Auslegungssprobleme. Vor diesem Hintergrund beleuchtet Hellwege ausführlich den Meinungsstand der Literatur zu den

280 ff. BGB und entwickelt schließlich einen eigenen Vorschlag zur Auslegung und Systematisierung dieser Vorschriften.