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Der im Jahre 1925 erschienene erste Band dieses Werkes behandelte in 4 Kapiteln den Gegenstand des Strafrechts, die geschichtliche Ent wicklung des deutschen Strafrechts, das Strafrecht des Auslandes und die Wirksamkeit des Strafrechts (Rechtsgrund, Zwecke, Kriminal politik). Er gab damit die systematischen, geschichtlichen, rechtsver gleichenden und kriminalpolitischen Grundlagen, die die notwendige Voraussetzung für jedes tiefere Verständnis des Strafrechts überhaupt wie des jeweils geltenden Strafrechts bilden. An die Spitze des jetzigen zweiten Bandes stelle ich einleitend und ergänzend…mehr

Produktbeschreibung
Der im Jahre 1925 erschienene erste Band dieses Werkes behandelte in 4 Kapiteln den Gegenstand des Strafrechts, die geschichtliche Ent wicklung des deutschen Strafrechts, das Strafrecht des Auslandes und die Wirksamkeit des Strafrechts (Rechtsgrund, Zwecke, Kriminal politik). Er gab damit die systematischen, geschichtlichen, rechtsver gleichenden und kriminalpolitischen Grundlagen, die die notwendige Voraussetzung für jedes tiefere Verständnis des Strafrechts überhaupt wie des jeweils geltenden Strafrechts bilden. An die Spitze des jetzigen zweiten Bandes stelle ich einleitend und ergänzend eine Übersicht über die Entwicklung des Strafrechts im In- und Ausland in den letzten 5 Jahren, soweit erforderlich, mit kritischer Bewertung. Hauptinhalt des jetzigen Bandes ist die Darstellung der allgemeinen Lehren vom Verbrechen. Ihre Bearbeitung stellt die höchste dogmatische Aufgabe der Strafrechtswissenschaft dar. Denn hier handelt es sich um die allgemeinen Voraussetzungen und Schranken jeder Bestrafung, damit zugleich um die Grundlagen jeder richterlichen Tätigkeit bei Aburteilung irgendwelcher Delikte. Dieser Band ist daher in unmittelbarstem Sinne wie für die Wissenschaft, so für die gericht liche Praxis der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung geschrieben. Auch diese dogmatische Gesamtdarstellung steht zugleich - wie jedes brauchbare Recht selbst - unter den kriminalpolitischen Gesichts punkten der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit. Denn nur wer be stehendes Recht nach Entstehung und Inhalt zu bewerten vermag, ist imstande, es wirklich zu begreifen, es sachgemäß auszulegen, an zuwenden und fortzubilden. Bei dieser Aufgabe erwies sich mir Bd. I überall als die notwendige Vorarbeit und Grundlage.