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Der vorliegende Band der Fontes luris Gentium umfaBt einen nur relativ kurzen Zeitabschnitt (1961 - 1965) und stellt so die Verbindung zum Datum seiner VerOf fentlichung nicht unmittelbar her. Die Verzogerung beruht insbesondere darauf, daB die Obersetzungen der deutschsprachigen Leitsatze in die englische und franzosische Sprache erhebliche Aufwendungen in zeitlicher Hinsicht notwendig machten. In seinem System und in den Anordnungen der verarbeiteten Materie folgt der nun publizierte Band weiterhin den friiheren Bearbeitungen. Jedoch, wie in der Einflih rung zu Band A II 4 angeklindigt und…mehr

Produktbeschreibung
Der vorliegende Band der Fontes luris Gentium umfaBt einen nur relativ kurzen Zeitabschnitt (1961 - 1965) und stellt so die Verbindung zum Datum seiner VerOf fentlichung nicht unmittelbar her. Die Verzogerung beruht insbesondere darauf, daB die Obersetzungen der deutschsprachigen Leitsatze in die englische und franzosische Sprache erhebliche Aufwendungen in zeitlicher Hinsicht notwendig machten. In seinem System und in den Anordnungen der verarbeiteten Materie folgt der nun publizierte Band weiterhin den friiheren Bearbeitungen. Jedoch, wie in der Einflih rung zu Band A II 4 angeklindigt und eingehend begrlindet (S. IX), wurden auch Gerichtsentscheidungen unterer Instanzen beriicksichtigt, so daB die Selektion nicht mehr auf die Auswertung nur der hochstrichterlichen Rechtsprechung beschrankt ist. Der Wortlaut der Leitsatze ist wie bisher den Gerichtsentscheidungen entnommen und wurde nur abgewandelt, wenn anders die sinngetreue Wiedergabe der ratio der je wei ligen Entscheidung gefahrdet worden ware. Das Anwachsen der Rechtsprechung in volkerrechtlichen Fragen - und auch in grundsatzlichen Fragen des Europarechts - machte es notwendig, auf eine erschopfende Wiedergabe aller Entscheidungen zu verzichten, die einen wenn auch nur geringen Bezug zum Volkerrecht herstellen. Die Bearbeiter haben eine Auswahl vornehmen mlissen und sich bemliht, hierbei der Rele vanz der Aussagen der Gerichte geblihrend Rechnung zu tragen. Dabei war nicht die Frage maBgebend, ob eine Entscheidung in jedem Fall rechtlich unangreifbare Aussa gen enthalt, sondern ob und inwieweit der entschiedenen Rechtsfrage grundsatzliche Bedeutung flir die Handhabung des Volkerrechts durch deutsche Gerichte zukommt.