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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Veranstaltung: Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Folgenden werden der Inhalt und das Wesen des Werkvertrags dargestellt. Anschließend werden die Kriterien aufgezeigt, unter denen der Werkvertrag zu den Vertragsarten Kauf-, Dienst-, Mietvertrag und dem Auftragsverhältnis abgegrenzt werden kann. Es wird sich herausstellen, dass die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Veranstaltung: Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Folgenden werden der Inhalt und das Wesen des Werkvertrags dargestellt. Anschließend werden die Kriterien aufgezeigt, unter denen der Werkvertrag zu den Vertragsarten Kauf-, Dienst-, Mietvertrag und dem Auftragsverhältnis abgegrenzt werden kann. Es wird sich herausstellen, dass die Abgrenzungen insbesondere für unterschiedliche Behandlung im Gewährleistungsrecht relevant und wichtig sind. Beim Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen entgeltlichen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB. Der Verpflichtung des Bestellers, bei der Abnahme der Werkleistung die vereinbarte Vergütung zu entrichten, steht der Verpflichtung des Unternehmers gegenüber, das versprochene Werk herzustellen. Dabei ist der Unternehmer zur Vorleistung verpflichtet, § 641 Abs. 1 BGB. Die möglichen Gegenstände der Werkleistung des Unternehmers ergeben sich aus § 631 Abs. 2 BGB. Die vertragstypische Leistung ist danach ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Zum Wesen des Werkvertrags gehört es auch, dass der Leistungsaustausch zwischen den Parteien sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinzieht, ohne dass der Werkvertrag als Dauerschuldverhältnis einzuordnen ist. Aufgrund der längerfristig angelegten Abwicklung insbesondere in Werkverträgen in Form von Bauverträgen hat das ursprünglich vereinbarte Pflichtenprogramm nicht in jeder Beziehung einen Bestand.